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Die Frist zur Beseitigung von Verkehrseinrichtungen (hier: Klebebordsteine und Markierungen einer 'Protected Bike Lane') kann verlängert werden, wenn sachliche Gründe wie erheblicher Aufwand, erforderliche Vollsperrung und die Nutzung verkehrsarmer Zeiten im öffentlichen Interesse liegen. Die Anordnung eines einfachen Radfahrstreifens ist nicht rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, insbesondere eine konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, nicht hinreichend dargelegt werden können und die Argumente des Beschwerdeführers die erstinstanzlichen Feststellungen nicht durchgreifend in Frage stellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |