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Der Käufer eines Fahrzeugs ist Inhaber möglicher deliktischer Ansprüche gegen den Hersteller, da eine in der Sicherungsabrede zwischen Käufer und Darlehensgeber enthaltene Abtretungsklausel für deliktische Ansprüche nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, §§ 134, 400 BGB, § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unwirksam ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |