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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet, wenn in Bezug auf die Variantenprüfung Verfahrensmängel vorliegen, auf denen das Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dies betrifft die Annahme der Präklusion von Vortrag zum Ausscheiden von Varianten aus Kostengründen, die Behandlung von Sachvortrag zum Vergleich von Varianten hinsichtlich der Vermeidbarkeit von Eigentumsbetroffenheiten und die Nichtberücksichtigung von Existenzgefährdungen. Das Urteil ist in solchen Fällen aufzuheben und der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 133 Abs. 6 VwGO). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |