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Ein Urteil, das einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss bestätigt, ist aufzuheben und zur anderweitigen Verhandlung zurückzuverweisen, wenn Verfahrensmängel bei der Variantenprüfung vorliegen, auf denen das Urteil beruhen kann. Dies betrifft insbesondere die Annahme der Präklusion von Vortrag zum Ausscheiden von Varianten aus Kostengründen, die Behandlung von Sachvortrag zum Vergleich von Varianten hinsichtlich der Vermeidbarkeit von Eigentumsbetroffenheiten und die Nichtberücksichtigung von Existenzgefährdungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |