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Die Aufsichtspflicht der Eltern für ein knapp dreijähriges, auf einem Laufrad fahrendes Kind auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg ist verletzt, wenn sie einen Abstand halten, der eine unmittelbare Einwirkung oder ein sicheres Anhalten auf Zuruf nicht ermöglicht, insbesondere wenn bekannt ist, dass das Kind bei einem Stopp-Ruf eine Lenkbewegung nach links macht. Ein überholender Radfahrer muss sich ein erhebliches Mitverschulden von 50% anrechnen lassen, wenn er die Situation und die eingeschränkte Einwirkungsmöglichkeit der Eltern wahrnimmt, aber nicht dafür sorgt, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist, und nicht auf Sicht fährt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |