Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 16.01.2025: Zur Zumutbarkeit von Verkehrslärm und Entwässerung bei Bebauungsplänen im Eilverfahren




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Beschluss vom 16.01.2025 - 10 B 1003/24.NE) hat entschieden:

   Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen Bebauungsplan ist abzulehnen, wenn nach summarischer Prüfung keine unzumutbaren planbedingten Verkehrslärmimmissionen, keine die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreichende Gesamtlärmbelastung, keine Beeinträchtigung des rückwärtigen Ruhebereichs und keine Probleme bei der Niederschlagswasserbeseitigung feststellbar sind.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:


a. Nach diesen Maßgaben ist der Antragsteller keinen nicht mehr zumutbaren planbedingten Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordern.

Nach Anlage 4.1 der im Aufstellungsverfahren eingeholten schalltechnischen Untersuchung des Diplom-Ingenieurs Andreas Timmermann aus Mai 2022 (im Folgenden: Schallgutachten) wird im Prognose-2-Fall (Prognosehorizont 2030 mit planbedingtem Zusatzverkehr) an dem etwa 40 Meter südwestlich des Wohnhauses des Antragstellers gelegenen Wohnhaus auf dem Grundstück I.-straße 16 der Orientierungswert für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags eingehalten. Der Orientierungswert von 50 dB(A) nachts wird dort lediglich um ein dB(A) im Erdgeschoss sowie zwei dB(A) im Obergeschoss - schon im Ist-Zustand - überschritten. Die planbedingte Mehrbelastung beträgt tags und nachts in beiden Geschossen jeweils lediglich 0,1 dB(A).

Angesichts dessen wäre selbst dann, wenn die Einwände des Antragstellers gegen die dem Schallgutachten zugrundeliegende Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan der E. mbH (im Folgenden: Verkehrsuntersuchung) zuträfen, nichts dafür ersichtlich, dass an seinem Grundstück bei Annahme entsprechend höherer planbedingter Verkehrszahlen eine unzumutbare Verkehrslärmbelastung zu befürchten wäre.

Abgesehen davon ist in Anlage 2 zum Verkehrsgutachten die ermittelte planbedingte Verkehrserzeugung in nachvollziehbarer Weise tabellarisch dargestellt und nach summarischer Prüfung nichts dafür ersichtlich, dass die zugrundeliegenden Annahmen, insbesondere zur überwiegenden Wohnnutzung, realitätsfremd sein könnten. Mit Blick darauf, dass der planbedingte Mehrverkehr auf der das Grundstück des Antragstellers erschließenden I.-straße nach Anhang 11 der Verkehrsuntersuchung bei 291 Wohneinheiten lediglich 75 Kfz-Fahrten pro Tag beträgt und die Zufahrten zum Plangebiet sowie die dortigen Straßen eine nicht unerhebliche Entfernung zum Grundstück des Antragstellers aufweisen, wäre eine unzumutbare Verkehrslärmbelastung am Grundstück des Antragstellers auch bei der Annahme von 350 Wohneinheiten nicht erkennbar. Dass der Betrieb der Quartiersgaragen an der vom Grundstück des Antragstellers abgewandten nordöstlichen Ecke bzw. dem westlichen Rand des Plangebiets einen relevanten Einfluss auf die Verkehrslärmimmissionen auf seinem Grundstück haben wird, ist ebenfalls nicht erkennbar.

Für die Vermutung des Antragstellers, dass bei der Ermittlung des planbedingten Mehrverkehrs auf der I.-straße von lediglich 75 Kfz-Fahrten pro Tag die fehlende Verbindung zwischen dem westlichen und östlichen Teil des Plangebiets unberücksichtigt geblieben sei, ist schon nichts ersichtlich. Ganz im Gegenteil zeigt auch der in der Verkehrsuntersuchung enthaltene Rahmenplan des Plangebiets (Bild 62) die fehlende Verbindung zwischen dessen östlichem und westlichem Teil. Gerade aus diesem Grund wird das Plangebiet in der Verkehrsuntersuchung (S. 7, 9) auch in West und Ost aufgeteilt.

b. Es ist schließlich bei summarischer Prüfung nichts dafür ersichtlich, dass die Gesamtlärmbelastung auf dem Grundstück des Antragstellers die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreicht. Dafür trägt der Antragsteller auch nichts vor. Die Lärmemissionen verursachende gewerbliche Nutzung in der Umgebung befindet sich vorwiegend nördlich und westlich des Plangebiets und damit weiter von dem Grundstück des Antragstellers entfernt.

c. Ob im Hinblick auf die Lärmproblematik durchgreifende (Abwägungs-)Mängel des

angegriffenen Plans vorliegen, wird im Hauptsacheverfahren - 10 D 19/24.NE - zu

klären sein.

3. Eine Beeinträchtigung des rückwärtigen Ruhebereichs auf dem Grundstück des Antragstellers durch Immissionen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordert, lässt sich ebenfalls nach summarischer Prüfung nicht feststellen.

Dass in dem durch den Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet, das nordwestlich an seinen rückwärtigen Grundstücksbereich grenzt, eine Überschreitung der dort festgesetzten rückwärtigen Baugrenze durch Wärmepumpen um fünf Meter (Ziffer 3.3 der textlichen Festsetzung) sowie durch Stellplätze um drei Meter (Ziffer 4.1 der textlichen Festsetzung) zulässig ist, reicht dafür nicht aus. Ungeachtet der Vorbelastung des rückwärtigen Bereichs des Grundstücks des Antragstellers durch Garagen in nächster Nachbarschaft ist nichts dafür ersichtlich, dass die vorgenannten Festsetzungen Beeinträchtigungen nach sich ziehen könnten, die die erforderliche Schwelle überschreiten.

4. Schließlich ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass durch die Versiegelung im Plangebiet Probleme bei der Niederschlagswasserbeseitigung entstehen, die die begehrte einstweilige Anordnung rechtfertigen.

Dem Bebauungsplan liegt ein Entwässerungskonzept der K. GmbH vom 14. September 2022 zugrunde, dessen Geeignetheit auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellt wird. Dem Entwässerungskonzept folgend sind von West nach Ost verlaufend mittig im Plangebiet öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung Regenrückhaltung zeichnerisch festgesetzt worden. Dies aufgreifend bestimmt die textliche Festsetzung Ziffer 7.8 die genauere Ausgestaltung der Flächen. So sind dort zum Beispiel Entwässerungsgräben, Entwässerungsmulden und Rigolen zulässig.

Entgegen der (wohl) vom Antragsteller vertretenen Ansicht bestehen - auch nach seinem Vorbringen zu diesbezüglichen Abwägungsmängeln - keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan ohne Errichtung der vorgesehenen Entwässerungsanlagen umgesetzt werden wird und es deshalb zu einer (möglichen) Gefährdung seines Grundstücks kommt. Letztere ist auch deshalb nicht anzunehmen, weil nach den gutachtlichen Ergebnissen der K. GmbH aus Juni 2020 (S. 31) sein Grundstück nicht in einem Gebiet liegt, das durch hohen Oberflächenabfluss bei Starkregen gefährdet ist.

5. Das weitere Vorbringen des Antragstellers zur Wirksamkeit des Bebauungsplans lässt ebenfalls nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen als dringend geboten erscheinen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2025/10_B_1003_24_NE_Beschluss_20250116.html - DE:OVGNRW:2025:0116.10B1003.24NE.00

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