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Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen Bebauungsplan ist abzulehnen, wenn nach summarischer Prüfung keine unzumutbaren planbedingten Verkehrslärmimmissionen, keine die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreichende Gesamtlärmbelastung, keine Beeinträchtigung des rückwärtigen Ruhebereichs und keine Probleme bei der Niederschlagswasserbeseitigung feststellbar sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |