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Das Oberverwaltungsgericht NRW hat einen Normenkontrollantrag gegen eine kommunale Stellplatzsatzung abgelehnt, mit dem die Unwirksamkeit der Satzung wegen einer vom Antragsteller gerügten fehlenden konkreten Begründung der Stellplatzzahlen und einer bloßen Orientierung an einer Musterstellplatzsatzung geltend gemacht wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |