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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Ein Klärungsbedarf hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erforderlichkeit einer Strategischen Umweltprüfung nach § 35 UVPG für eine Landesschifffahrts- und Hafenverordnung ergibt sich nicht. Eine solche Verordnung setzt keinen Rahmen für die Zulässigkeit von Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 3 UVPG und der Richtlinie 2001/42/EG, wenn ihre Anforderungen an die Schifffahrt und Schwimmkörper nicht die Funktion haben, Einfluss auf die Zulassung von Schifffahrtswegen, Häfen oder Talsperren zu nehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |