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Zur Abgrenzung der näheren Umgebung und der Annahme einer wechselseitigen Prägewirkung zwischen Grundstücken sind eine nicht unerhebliche Entfernung, fehlende Sichtbeziehungen und die trennende Funktion von Frei- bzw. Grünflächen relevante Kriterien. Auch wechselseitige emissionsbezogene Auswirkungen, insbesondere durch An- und Abfahrtsverkehr, können eine solche Prägewirkung angesichts einer ohnehin schon hohen verkehrlichen Belastung nicht begründen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |