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Ein allgemeiner Verweis auf die berufliche Einbindung als selbständige Kosmetikerin und auf mit der Beförderung verbundene wirtschaftliche Einbußen reicht nicht aus, um eine Beförderung des Sohnes durch die zur Beförderung verpflichteten Eltern auszuschließen (§ 16 Abs. 2 SchfkVO NRW). Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit einer Integrationskraft ist zumutbar, wenn die Gesamtdauer für den Hin- und Rückweg deutlich unter der Maximaldauer von drei Stunden täglich gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 SchfkVO NRW bleibt. Wartezeiten vor und nach dem Unterricht sind bei der Berechnung der Schulwegdauer nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SchfkVO NRW nicht einzubeziehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |