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Ursächlich für den Eintritt eines tatbestandsmäßigen Erfolgs ist jede Bedingung, die den Erfolg herbeigeführt hat. Ein Ursachenzusammenhang ist nur dann zu verneinen, wenn ein späteres Ereignis die Fortwirkung der ursprünglichen Bedingung beseitigt und seinerseits allein unter Eröffnung einer neuen Ursachenreihe den Erfolg herbeigeführt hat. Nach diesen Maßstäben war das Überfahren durch den LKW Folge des Handelns des Angeklagten, da diese neue Ursachenreihe unmittelbar an das von Tötungsabsicht getragene rechtswidrige Verhalten des Angeklagten ansetzte und darauf aufbaute. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |