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Ein Planfeststellungsbeschluss ist rechtswidrig, wenn er auf Antrag eines Vorhabenträgers ergeht, dem die Zuständigkeit für den geplanten Straßenbau fehlt. Dies ist der Fall, wenn eine Landesbehörde eine Bundesfernstraße auf Grundlage des Landesstraßenrechts plant, da die Planung einer Straße, die nach ihrer vorausgesetzten Verkehrsfunktion die Merkmale einer Bundesfernstraße erfüllt, ausschließlich den planungsrechtlichen Vorschriften des Bundesfernstraßenrechts unterliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |