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Die Frage, ob und inwieweit die Auswirkungen von Straßenbaumaßnahmen auf die Verkehrsführung bereits im Rahmen der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung bewältigt werden müssen, ist nicht klärungsbedürftig. Die technische Ausführungsplanung kann aus der Planfeststellung ausgeklammert werden, wenn nach dem Stand der Technik geeignete Lösungen zur Problembewältigung zur Verfügung stehen und die Wahrung der Regelwerke sichergestellt ist. Vorkehrungen im Planfeststellungsbeschluss sind erforderlich, wenn und soweit im Zusammenhang mit der Bauausführung konkrete abwägungsbeachtliche Belange berührt sind, insbesondere wenn Auswirkungen auf die örtliche Verkehrssituation von vornherein voraussehbar, von einiger Dauer und einigem Gewicht sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |