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Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 4 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2012/34/EU dahingehend auszulegen sind, dass ihnen nationale Regelungen entgegenstehen, die dem Infrastrukturbetreiber im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs vorgeben, die Berechnung der genehmigungsbedürftigen Entgelte durch eine Multiplikation von durchschnittlichen Entgelten der betroffenen Verkehre eines gesetzlich bestimmten Basisjahres mit einer gesetzlich vorgegebenen jährlichen Dynamisierungsrate vorzunehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |