|
Die Befugnis zur Festlegung eines anderen Aufstellungsortes für Abfallbehälter setzt voraus, dass die Anfahrt zum Entsorgungsgrundstück nur durch eine unzulässige Rückwärtsfahrt sicherzustellen wäre. Ein solches rechtliches Hindernis begründet § 16 Nr. 1 DGUV 43, dessen Anwendbarkeit nicht durch die Übergangsbestimmung des § 32 DGUV 43 ausgeschlossen wird. Eine Straße, an der sich das anzufahrende Grundstück befindet, ist keine 'Einrichtung' im Sinne des § 32 DGUV 43. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |