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Die Verpflichtung zur Aufstellung von Vorrangkriterien nach § 55 Abs. 7 Satz 1 ERegG ist nicht zur Beseitigung der Überlastung erforderlich, wenn Vorrangkriterien die Überlastung nicht im engen Wortsinne beseitigen können. Das Tatbestandsmerkmal „Beseitigung der Überlastung“ ist so zu verstehen, dass eine volkswirtschaftlich nicht gewollte Verteilung der knappen Kapazität in Form von überlasteten Schienenwegen verhindert wird. Vorrangkriterien haben nicht die Funktion, ein ausreichendes Angebot für die gesamte Nachfrage herzustellen, sondern sind ein Entscheidungs- und Verteilungswerkzeug bei vorliegenden Konflikten von Trassenanmeldungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |