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Die Verpflichtung zur Aufstellung von Vorrangkriterien nach § 55 Abs. 7 Satz 1 ERegG ist nicht zur Beseitigung der Überlastung erforderlich, wenn diese nicht eine volkswirtschaftlich nicht gewollte Verteilung der knappen Kapazität verhindert. Vorrangkriterien haben nicht die Funktion, ein ausreichendes Angebot für die gesamte Nachfrage herzustellen, sondern sind ein Entscheidungs- und Verteilungswerkzeug bei vorliegenden Konflikten von Trassenanmeldungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |