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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung zur Bestimmung eines Aufstellungsortes für Abfallbehälter ist rechtmäßig, wenn die Anfahrt des Grundstücks durch Sammelfahrzeuge aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Unfallverhütungsvorschriften (DGUV-Vorschriften 43 und 44) ein Rückwärtsfahren erfordern würde und somit ein rechtliches Hindernis besteht. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht zum Schutz vor Unfällen, wobei das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist. § 16 Nr. 1 DGUV-Vorschrift 43 normiert für Entsorgungsfahrzeuge bei der Abholung von Abfällen ein grundsätzlich ausnahmslos geltendes Rückwärtsfahrverbot, ergänzt durch DGUV-Vorschrift 44, die in einer Sackgasse die Möglichkeit zum Wenden fordert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |