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Die Klage gegen die zeitliche Befristung einer Marktfestsetzung gemäß § 69, § 67 GewO und einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 StrWG NRW wurde abgewiesen. Eine unbefristete Marktfestsetzung kommt nicht in Betracht, wenn Gründe des öffentlichen Interesses gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 GewO entgegenstehen, insbesondere zur Verhinderung monopolähnlicher Strukturen. Die Befristung der Sondernutzungserlaubnis beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |