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Ein Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung eines PKW-Anhängers für politische Werbung muss hinsichtlich der zeitlichen Dauer der beabsichtigten Nutzung hinreichend bestimmt sein, da eine unbegrenzte Erteilung ohnehin nicht möglich ist (§ 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW). Ein Ermessensfehler bei der Ablehnung einer solchen Erlaubnis liegt nicht vor, wenn die Ablehnung auf straßenbezogene Gründe wie die Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs gestützt wird und die Notwendigkeit der Nutzung eines mobilen Anhängers zur Selbstdarstellung neben anderen Werbemöglichkeiten nicht dargelegt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |