Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



BGH v. 18.06.2026: Zur Verpflichtung des Frachtführers zur Verladung bei Vereinbarung eines besonderen Lademittels




Der BGH (Urteil vom 18.06.2026 - I ZR 125/25) hat entschieden:

   1. Kommen die Parteien eines Transportvertrags bei Vertragsschluss überein, dass der Frachtführer für die Verladung des Transportguts ein Fahrzeug mit einem besonderen Lademittel (hier: eine auf ein bestimmtes Gewicht ausgelegte Hebebühne) zu stellen hat, lässt dies im Regelfall den Schluss zu, dass die Parteien sich in Abweichung von § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB auf eine Verpflichtung des Frachtführers zur Verladung des Transportguts geeinigt haben (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - I ZR 174/04, TranspR 2008, 205 [juris Rn. 16]).24 2. Ein Parteivorbringen darf nicht deshalb als unschlüssig angesehen und die Berücksichtigung eines Beweisangebots darf nicht deshalb unterbleiben, weil das betreffende Vorbringen der beweis- und darlegungsbelasteten Partei in sich widersprüchlich ist (st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 26. März 2026 - I ZB 71/25, juris Rn. 23 mwN).30

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Haftung des Frachtführers - Transportgefahr


Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2025 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe:


A. Das Berufungsgericht hat gemeint, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin nicht zu.

Die Beklagte hafte nicht gemäß §§ 425, 428, 459 Satz 1 HGB als Frachtführerin, weil das Transportgut nicht in ihrer Obhut im Sinne von § 425 HGB beschädigt worden sei. Das Verhalten des Fahrers fiele der Beklagten nur dann zur Last, wenn die Verladepflicht abweichend vom gesetzlichen Leitbild des § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB den Frachtführer getroffen hätte. Dies sei nicht der Fall. Vielmehr habe sich das Gut noch in der Einflusssphäre der Versenderin befunden, als es von der Hebebühne herabgestürzt sei. Der im Vernehmen mit der Versenderin bei der Verladung tätig gewordene Fahrer habe als deren Erfüllungsgehilfe gehandelt und ihr als Besitzdiener weiterhin eigenen Besitz am Frachtgut vermittelt. Eine ausdrückliche Vereinbarung, der zufolge die Beklagte das Gut nicht nur habe befördern, sondern auch verladen sollen, behaupte die Klägerin nicht. Der von der Klägerin betonte Umstand, dass die Versenderin im Rahmen bereits länger bestehender Geschäftsbeziehungen zum wiederholten Mal ein Fahrzeug mit Hebebühne bestellt habe, reiche nicht aus. Ein Hebebühnenfahrzeug sei in der Regel kein besonderes Fahrzeug, das nur vom Fahrer bedient werden könne. Die gegebenenfalls überdurchschnittliche Tragfähigkeit der Hebebühne verändere deren Charakter nicht.

Die Klägerin habe auch nicht substantiiert vorgebracht, dass die Beklagte im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen die Verladetätigkeit übernommen habe, so dass die Versenderin auch nicht nach Treu und Glauben habe annehmen dürfen, es werde weiterhin so verfahren.

Ebenfalls ohne Erfolg berufe sich die Klägerin darauf, in der Logistikbranche sei es im Sinne eines Handelsbrauchs weltweit üblich und nahezu selbstverständlich, dass bordeigene Hebebühnen vom Frachtführer, in der Regel vom Fahrer, bedient würden. Die Klägerin behaupte damit schon nicht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise mit einer Hebebühnenbedienung durch den Fahrer auch die Vorstellung vom Übergang der Rechtspflicht zum Verladen verbänden. Auch habe die Klägerin die Merkmale einer entsprechenden Verkehrssitte mangels Darlegung einer tatsächlichen Übung über längere Zeit nicht hinreichend substantiiert dargetan.

Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, ob zwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin überhaupt eine Fixkostenspedition vereinbart worden sei und die Beklagte als Frachtführerin hafte.

Die Beklagte hafte auch nicht nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 278 BGB wegen einer nicht vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Hebebühne. Verwende die zur Verladung verpflichtete Versenderin eine ungeeignete Hebebühne ohne vorherige Prüfung, falle ein Verladungsschaden allein ihr zur Last und müsse sie sich auch ein Verhalten des Fahrers zurechnen lassen, den sie als ihren Erfüllungsgehilfen habe gewähren lassen. Unabhängig davon wäre auch keine Kausalität zwischen einer Pflichtverletzung und dem Schaden gegeben, weil im Streitfall die angeforderte Hebebühne mit 1.200 kg Tragkraft von vornherein nicht ausgereicht hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das verpackte Gerät mit einem zugunsten der Klägerin unterstellten Gewicht von 1.100 kg ohne eine Person (ca. 80 kg) und einen Hubwagen (ca. 70-80 kg) von der Hebebühne auf den Lastkraftwagen hätte verbracht werden sollen.

Die Beklagte hafte auch nicht als Spediteurin aus § 461 Abs. 2, § 454 Abs. 1 Nr. 2 HGB wegen Verwendung einer ungeeigneten Hebebühne. Selbst wenn die Beklagte es unterlassen hätte, gegenüber der von ihr mit dem Transport beauftragten Subunternehmerin auf die Erforderlichkeit einer mit einer besonderen Traglast ausgestatteten Hebebühne hinzuweisen, wäre der Verladeschaden nicht eingetreten, wenn die zur Verladung verpflichtete Versenderin vor der Verladung die Eignung der Hebebühne für das zu verladende Frachtgut geprüft hätte. Eine gegen § 454 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 HGB verstoßende Sachbehandlung der Beklagten wäre für den streitgegenständlichen Sachsachen nur äquivalent, aber wegen des maßgeblich hinzutretenden, eigenen pflichtwidrigen Verhaltens der Versenderin nicht auch adäquat kausal. Mangels adäquat kausalen Sachschadens komme auch kein Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1, § 831 BGB in Betracht.

B. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

I. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Haftung der Beklagten als Frachtführerin aus §§ 425, 428, 459 Satz 1 HGB nicht verneint werden.

1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob zwischen der Versenderin und der Beklagten ein Speditionsvertrag zu festen Kosten geschlossen wurde mit der Folge, dass die Beklagte gemäß § 459 Satz 1 HGB wie eine Frachtführerin haftet. Zugunsten der Klägerin ist dies revisionsrechtlich zu unterstellen.

2. Nach § 425 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer unter anderem für den Schaden, der durch Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. Die Obhutshaftung des Frachtführers beginnt danach mit der Besitzerlangung an dem zu befördernden Gut, wobei der Erwerb des mittelbaren Besitzes ausreicht. Das Gut muss derart in den Verantwortungsbereich des Frachtführers oder seiner Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 428 HGB gelangt sein, dass er oder seine Gehilfen es vor Schäden bewahren können. In subjektiver Hinsicht muss die Übernahme des Besitzes vom Willen des Frachtführers oder des von ihm beauftragten Gehilfen getragen sein, wobei der Wille im natürlichen Sinne ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 - I ZR 214/10, TranspR 2012, 107 [juris Rn. 13]; Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 144/12, TranspR 2014, 23 [juris Rn. 15], jeweils mwN). Die Haftung gemäß § 425 Abs. 1 HGB erfordert zudem, dass der Frachtführer das Gut gerade zum Zweck der Beförderung, also mit dem Ziel der Ortsveränderung in Richtung auf den Bestimmungsort, übernommen hat. Eine Haftung nach § 425 Abs. 1 HGB ist daher ausgeschlossen, solange dem Frachtführer das Gut nur zur Lagerung oder Verwahrung übergeben und noch kein Frachtvertrag abgeschlossen worden ist, mag eine spätere Beförderung durch ihn auch beabsichtigt sein. Ist dagegen bei der Übernahme bereits ein Beförderungsvertrag zustande gekommen, so kann die Haftungsvorschrift des § 425 Abs. 1 HGB grundsätzlich auch schon vor Beginn der eigentlichen Beförderung in Betracht kommen (vgl. BGH, TranspR 2012, 107 [juris Rn. 14]; TranspR 2014, 23 [juris Rn. 16], jeweils mwN).

3. Nach § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB hat, soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen). Nach § 412 Abs. 1 Satz 2 HGB hat der Frachtführer für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

Diese Vorschrift soll nach dem Willen des Gesetzgebers den jeweiligen Verantwortungsbereichen der Beteiligten Rechnung tragen. Der Absender als Warenfachmann sowie als derjenige, der regelmäßig die Verpackung vorgenommen habe, könne am besten beurteilen, wie das Gut vor Beförderungseinflüssen geschützt, gesichert und gestapelt werden könne. Der Frachtführer könne demgegenüber auf Grund seiner Spezialkenntnisse im Hinblick auf die konkrete Eigenschaft des Fahrzeugs eher die zur Gewährleistung einer betriebssicheren Verladung erforderlichen Maßnahmen einschätzen (vgl. Regierungsentwurf zum Transportrechtsreformgesetz, BR-Drucks. 368/97, S. 39; dazu auch Koller, Transportrecht, 11. Aufl., § 412 HGB Rn. 1).

Den Vertragsparteien steht es frei, in Abweichung von dem in § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB vorgesehenen Regelfall zu vereinbaren, dass nicht der Absender, sondern der Frachtführer das Gut zu verladen hat. In diesem Fall beginnt der nach § 425 Abs. 1 HGB maßgebliche Haftungszeitraum bereits zu dem Zeitpunkt, in dem der Frachtführer das Gut zum Zwecke der Verladung in seine Obhut nimmt, also nicht erst mit Beendigung des Beladevorgangs (vgl. BGH, TranspR 2012, 107 [juris Rn. 13] mwN; zu § 29 KVO vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1990 - I ZR 295/88, TranspR 1990, 328 [juris Rn. 8]).

4. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beschädigung des Profilmessgeräts habe sich nicht innerhalb des Haftungszeitraums nach § 425 Abs. 1 HGB ereignet, weil die Klägerin nicht hinreichend dargetan habe, dass die Verladepflicht abweichend von § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB die Beklagte und nicht die Versenderin getroffen habe, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Wie die vertraglichen Pflichten verteilt sind, ergibt sich - vorbehaltlich einer späteren (einvernehmlichen) Änderung - grundsätzlich aus den von den Parteien bei Abschluss des Frachtvertrags getroffenen Abreden. Zu den "Umständen" im Sinne des § 412 Abs. 1 HGB zählen daher in erster Linie solche Gegebenheiten, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgelegen haben (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - I ZR 174/04, TranspR 2008, 205 [juris Rn. 16]; OLG Stuttgart, TranspR 2022, 191 [juris Rn. 21]; MünchKomm.HGB/Thume, 5. Aufl., § 412 Rn. 14). Wird die Verladepflicht bei Abschluss des Frachtvertrags auf den Frachtführer übertragen, weiß der Absender, dass die grundsätzlich begrenzte Obhutshaftung des Frachtführers schon zu dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Frachtführer mit der Verladetätigkeit beginnt (vgl. BGH, TranspR 2014, 23 [juris Rn. 22]).

b) Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Sie unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung daraufhin, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist. Leidet die tatgerichtliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 [juris Rn. 17] = WRP 2011, 1302 - KD; Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 186/17, GRUR 2025, 653 [juris Rn. 56] = WRP 2025, 756 - App Zentrum III, jeweils mwN). So liegt der Fall hier.

c) Bei der Auslegung von Individualvereinbarungen ist in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrages (BGH, GRUR 2011, 946 [juris Rn. 18] - KD, mwN). Das Berufungsgericht hat den in der getroffenen Vereinbarung zum Ausdruck kommenden Parteiwillen sowie den Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung nicht hinreichend beachtet.

aa) Zwar ist das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zu Recht davon ausgegangen, dass allein daraus, dass ein mit einer Hebebühne ausgerüstetes Transportfahrzeug zum Einsatz kommt und die Parteien des Frachtvertrags keine Bedienung der Verladevorrichtung durch den Absender vereinbart haben, noch nicht darauf geschlossen werden kann, dass die beförderungssichere Verladung des Transportguts dem Frachtführer obliegt (vgl. BGH, TranspR 2008, 205 [juris Rn. 15]; OLG Stuttgart, TranspR 2022, 191 [juris Rn. 22]; BeckOK.HGB/Kirchhof, 50. Edition [Stand: 1. April 2026], § 412 Rn. 7; BeckOGK.HGB/Paschke [Stand: 15. August 2025], § 412 Rn. 29; Oetker/Paschke, HGB, 8. Aufl., § 412 Rn. 6). Diese Gegebenheiten lassen für sich genommen noch keinen Schluss auf das Bestehen einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien zu.

bb) Auch kann eine von § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB abweichende Vereinbarung regelmäßig nur mit dem Frachtführer selbst und nicht mit dessen Fahrer getroffen werden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2007 - I ZR 43/04, TranspR 2007, 314 [juris Rn. 26]; OLG Stuttgart, TranspR 2022, 191 [juris Rn. 27]; MünchKomm.HGB/Thume aaO § 412 Rn. 6). Werden Hilfspersonen des Frachtführers vor Beendigung des Verladevorgangs eigenmächtig beim Verladen tätig, folgt daraus - was das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend zugrunde gelegt hat - deshalb nicht ohne weiteres, dass der Frachtführer das Gut schon zu Beginn dieser Mitwirkung bei der Verladung im Sinne von § 425 Abs. 1 HGB in seine Obhut genommen hat (vgl. BGH, TranspR 2014, 23 [juris Rn. 21 f.]; MünchKomm.HGB/Thume aaO § 412 Rn. 6 mwN).

cc) Von einer Verlagerung der Pflicht zur Verladung auf den Frachtführer ist allerdings in der Regel dann auszugehen, wenn nach der Vorstellung der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei der Verladung des Transportguts besondere, vom Frachtführer gestellte technische Verladevorrichtungen zum Einsatz kommen sollen (vgl. BGH, TranspR 2008, 205 [juris Rn. 16]; Koller aaO § 412 HGB Rn. 9; MünchKomm.HGB/Thume aaO § 412 Rn. 14; Neufang/Valder, TranspR 2002, 325, 329; zu Entladepflichten vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1985 - I ZR 12/83, TranspR 1985, 329 [juris Rn. 10]; OLG Dresden, RdTW 2013, 286 [juris Rn. 15]; OLG Karlsruhe, RdTW 2018, 430 [juris Rn. 53]). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Verladung mithilfe von technischen Mitteln durchgeführt werden soll, die sich am Fahrzeug selbst befinden, und vertraglich vereinbart ist, dass der Frachtführer ein Fahrzeug mit solchen Lademitteln zu stellen hat (vgl. BeckOGK.HGB/Paschke aaO § 412 Rn. 28 f.; Reuschle in Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., § 412 Rn. 24 f.; MünchKomm.HGB/Thume aaO § 412 Rn. 14).

dd) So verhält es sich auch im Streitfall. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts enthielt der streitgegenständliche Auftrag zum Transport des Profilmessgeräts einen in Fettdruck gestalteten Hinweis, dass für die Beladung eine für ein Gewicht von 1.200 kg ausgelegte Hebebühne benötigt werde. Diese Anforderung wurde von einem Mitarbeiter der Beklagten ausdrücklich bestätigt. Dies spricht dafür, dass nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien bei Vertragsschluss vom Frachtführer ein Fahrzeug mit einem spezifischen Lademittel (nämlich einer Hebebühne mit einer Traglast von mindestens 1.200 kg) zur Verfügung gestellt werden sollte. Bereits darin liegt entgegen der Bewertung des Berufungsgerichts ein Umstand, der bei der gebotenen interessengerechten Auslegung des Transportvertrags regelmäßig den Schluss darauf zulässt, dass die Parteien eine von dem in § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB normierten Regelfall abweichende Pflichtenverteilung vereinbaren wollten und der Frachtführer mithilfe des von ihm zur Verfügung gestellten Lademittels auch zur Verladung des Transportguts verpflichtet sein sollte.

d) Ein Frachtführer kann außerdem auch dann abweichend von § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB zur beförderungssicheren Verladung des Guts verpflichtet sein, wenn er im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen die Verladetätigkeit übernommen hatte, so dass der Absender nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Frachtführer werde auch weiter so verfahren (vgl. BGH, TranspR 2008, 205 [juris Rn. 18]; OLG Stuttgart, TranspR 2022, 191 [juris Rn. 23]; Koller aaO § 412 HGB Rn. 7; MünchKomm.HGB/Thume aaO § 412 Rn. 4; BeckOK.HGB/Kirchhof aaO § 412 Rn. 7).

aa) Hiervon ist auch das Berufungsgericht im Grundsatz ausgegangen. Es hat allerdings gemeint, die Klägerin habe entsprechende Umstände nicht hinreichend dargetan.

Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Klägerin eine stillschweigende Praxis und konkludente Vereinbarung hinreichend substantiiert dargelegt habe, indem sie mit der Berufung vorgebracht habe, der Geschäftsbeziehung zwischen der Versenderin und der Beklagten habe zugrunde gelegen, dass die handelnden Mitarbeiter auf beiden Seiten davon ausgegangen seien, dass ausschließlich der Fahrer die Hebebühne bedienen solle. Der diesbezügliche instanzübergreifende Vortrag der Klägerin sei in sich widersprüchlich und verstoße gegen die prozessuale Wahrheitspflicht, weshalb er insgesamt nicht hinreichend substantiiert und unbeachtlich sei. Bemerkenswert sei vor allem, dass die Klägerin in der Berufungsinstanz vorgetragen habe, es habe ein zeitlich nicht näher einzuordnendes Gespräch der benannten Zeugen dazu gegeben, dass die Gestellung einer Hebebühne auch deren Bedienung durch den Fahrer impliziere, aber nicht den Widerspruch zu ihrem erstinstanzlichen Vortrag aufgelöst habe, nach dem die Zeugen zu diesem Thema gerade kein Gespräch geführt hätten.

bb) Hiermit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Substantiierungslast der Klägerin in verfahrensfehlerhafter Weise überspannt.

Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2023 - V ZR 170/22, TranspR 2024, 77 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 20. November 2024 - VII ZR 191/23, NJW-RR 2025, 467 [juris Rn. 11]; Beschluss vom 26. März 2026 - I ZB 71/25, juris Rn. 23). Eine Bindung an das Vorbringen besteht nur bei einem gerichtlichen Geständnis und auch bei ihm nur dann, wenn nicht bewiesen wird, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspricht und durch einen Irrtum veranlasst ist, §§ 288, 290 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 243/16, GRUR 2018, 740 [juris Rn. 17] = WRP 2018, 824 - Gewohnt gute Qualität).

Entgegen der Bewertung des Berufungsgerichts darf ein Parteivorbringen daher nicht deshalb als unschlüssig angesehen und darf von der Berücksichtigung eines Beweisangebots nicht deshalb abgesehen werden, weil das betreffende Vorbringen der darlegungs- und beweisbelasteten Partei in sich widersprüchlich ist. Die Nichtberücksichtigung des in der Berufungsinstanz erfolgten Vortrags wegen eines Widerspruchs zu einem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin läuft auf eine prozessual unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung hinaus und verstößt gegen § 286 ZPO. Etwaige Widersprüchlichkeiten im Parteivortrag können allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung Beachtung finden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 - II ZR 132/17, juris Rn. 46; BGH, TranspR 2024, 77 [juris Rn. 7]; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2025 - III ZR 81/24, juris Rn. 14; Beschluss vom 26. März 2026 - I ZB 71/25, juris Rn. 23).

cc) Auf den dem Berufungsgericht unterlaufenen Verfahrensfehler kommt es allerdings nicht entscheidungserheblich an, wenn sich nach den vom Berufungsgericht unter Beachtung der obigen Maßgaben erneut zu treffenden Feststellungen bereits aus dem im Streitfall maßgeblichen Transportauftrag ergibt, dass die Beklagte abweichend von § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB die Verladung des Transportguts vorzunehmen hatte.

5. Hatte die Beklagte die Verladung des Transportguts vorzunehmen und befand sich das Transportgut daher mit dem Beginn des Verladevorgangs in der Obhut der Beklagten, haftet diese grundsätzlich nach § 425 Abs. 1 HGB für den während des Obhutszeitraums eingetreten Schaden.

Nach § 428 HGB hat der Frachtführer Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleicher Weise zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln (Satz 1). Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, derer er sich bei Ausführung der Beförderung bedient (Satz 2). Zu den "anderen Personen" zählen auch Subunternehmer, die der Frachtführer in Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten bei der Vorbereitung oder Durchführung des Transports einschaltet (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2004 - I ZR 200/01, TranspR 2004, 460 [juris Rn. 25]; Urteil vom 1. Dezember 2016 - I ZR 128/15, TranspR 2017, 175 [juris Rn. 58]), sowie die "Leute" und Erfüllungsgehilfen derselben (MünchKomm.HGB/Herber/Harm aaO § 428 Rn. 9; Schaffert in Ebenroth/Boujong aaO § 428 Rn. 8, jeweils mwN). Auch für das Verhalten des Fahrers ihrer Subunternehmerin, der die streitgegenständliche Verladung vorgenommen hat, hat die Beklagte daher grundsätzlich nach § 428 HGB einzustehen.

Zu der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob dem Fahrer ein für den Schadenseintritt ursächliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist, für das die Beklagte nach § 428 HGB haftet, und ob die Klägerin gegebenenfalls ein Mitverschulden trifft, hat das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig allerdings bislang keine Feststellungen getroffen.

II. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück zu verweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

C. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Sollte das Berufungsgericht aufgrund der noch zu treffenden Feststellungen zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beklagte nicht als Frachtführerin haftet (etwa weil zwischen den Parteien bereits keine Fixkostenspedition vereinbart war oder die Voraussetzungen für eine Frachtführerhaftung aus sonstigen Gründen nicht vorliegen), wird es sich erneut mit der Frage zu befassen haben, ob eine Haftung der Beklagten aus sonstigen Rechtsgrundlagen in Betracht kommt.

Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten als Spediteurin verneint hat, kann vor dem Hintergrund der voranstehenden Ausführungen keinen Bestand haben. Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, selbst bei einem unterlassenen Hinweis der Beklagten auf die Erforderlichkeit einer mit einer besonderen Traglast ausgestatteten Hebebühne gegenüber der von ihr mit dem Transport beauftragten Subunternehmerin hafte die Beklagte nicht nach § 461 Abs. 2 Satz 1, § 454 Abs. 1 Nr. 2 HGB, weil der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn die zur Verladung verpflichtete Versenderin vor der Verladung die Eignung der Hebebühne für das Transportgut geprüft hätte, ist es ebenfalls rechtsfehlerhaft von einer die Versenderin treffenden Pflicht zur Verladung des Transportguts ausgegangen.

Entsprechendes gilt (unabhängig von der Frage, ob eine Haftung nach allgemeinen schuldrechtlichen Vorschriften in der gegebenen Konstellation überhaupt in Betracht kommt), soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 278 BGB wegen einer nicht vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Hebebühne mit der Begründung abgelehnt hat, es falle allein der zur Verladung verpflichteten Versenderin zur Last, wenn sie eine ungeeignete Hebebühne ohne vorherige Prüfung verwende.

Soweit das Berufungsgericht sich auf den Standpunkt gestellt hat, es fehle außerdem an der Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung der Beklagten, weil die von der Klägerin angeforderte Hebebühne mit einer Tragkraft von 1.200 kg von vornherein nicht ausgereicht hätte, um das Transportgut auf den Lastkraftwagen zu befördern, wird es sich gegebenenfalls mit dem hiergegen von der Revision unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Klägerin aus ihrem Schriftsatz vom 4. März 2025 vorgebrachten Einwand auseinanderzusetzen haben, wonach es nicht erforderlich sei, dass sich für die Bewegung des Transportguts eingesetzte Hubwagen gleichzeitig mit dem Transportgut auf der Hebebühne befänden.

Feddersen

Löffler

Schwonke

Pohl

Odörfer

Quelle: Rechtsprechung im Internet / Rechtsinformationsportal des Bundes, www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE300372026&psml=bsjrsprod.psml&max=true - ECLI:DE:BGH:2026:180626UIZR125.25.0

- nach oben -



Datenschutz    Impressum