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1. Kommen die Parteien eines Transportvertrags bei Vertragsschluss überein, dass der Frachtführer für die Verladung des Transportguts ein Fahrzeug mit einem besonderen Lademittel (hier: eine auf ein bestimmtes Gewicht ausgelegte Hebebühne) zu stellen hat, lässt dies im Regelfall den Schluss zu, dass die Parteien sich in Abweichung von § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB auf eine Verpflichtung des Frachtführers zur Verladung des Transportguts geeinigt haben (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - I ZR 174/04, TranspR 2008, 205 [juris Rn. 16]).24 2. Ein Parteivorbringen darf nicht deshalb als unschlüssig angesehen und die Berücksichtigung eines Beweisangebots darf nicht deshalb unterbleiben, weil das betreffende Vorbringen der beweis- und darlegungsbelasteten Partei in sich widersprüchlich ist (st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 26. März 2026 - I ZB 71/25, juris Rn. 23 mwN).30 (Leitsätze des Gerichts) |