|
Der Begriff der Ortsdurchfahrt im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist unabhängig von einer Festsetzung nach § 5 Abs. 2 StrWG NRW nach materiellen Gesichtspunkten zu ermitteln. Eine Landesstraße ist zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt, wenn das Vorhandensein der Straße den anliegenden Grundstücken die Qualität der verkehrlichen Erschließung vermittelt und eine von der Erschließung abhängige Nutzung tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist. Entscheidend für die Erschließungsfunktion sind die tatsächlichen Verhältnisse und ob die Verkehrsfunktion der Landesstraße zugunsten der Erschließung faktisch eingeschränkt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |