|
Eine Verpflichtungsklage auf Erstattung von Mautgebühren ist unzulässig, wenn der Antrag auf Erstattung nicht vor Klageerhebung bei der zuständigen Behörde gestellt wurde. Die vorherige Antragstellung bei der Verwaltungsbehörde ist eine nicht nachholbare Klagevoraussetzung, die auch durch § 4 Abs. 2 BFStrMG zwingend vorgeschrieben ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |