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Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Wiederherstellung von Parkflächen auf öffentlichen Straßen ist mangels Antragsbefugnis unzulässig. Weder der einfachgesetzlich in § 14a StrWG NRW kodifizierte Anliegergebrauch noch der in § 14 StrWG NRW legal definierte Gemeingebrauch gewähren einen Anspruch auf die Einrichtung oder Beibehaltung von Parkflächen auf öffentlichen Verkehrsflächen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |