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Ein Nachbar hat keinen Anspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung, wenn diese objektiv rechtswidrig ist, sondern nur, wenn er durch die Genehmigung zugleich in seinen drittschützenden Rechten verletzt ist. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) liegt nicht vor, wenn eine unzumutbare Verkehrs- und Erschließungssituation durch ein Bauvorhaben nicht hinreichend substantiiert dargelegt wird und ein Verkehrsgutachten ein verträgliches Verkehrsaufkommen prognostiziert. Die Vorschriften über die Stellplatzpflicht haben grundsätzlich keinen drittschützenden Charakter. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |