Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Münster v. 25.07.2024: Nachbarrechtlicher Schutz vor unzumutbaren Verkehrsauswirkungen einer Wohnmobil-Ausstellungshalle




Das Verwaltungsgericht Münster (Urteil vom 25.07.2024 - 10 K 2860/22) hat entschieden:

   Ein Nachbar hat keinen Anspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung, wenn diese objektiv rechtswidrig ist, sondern nur, wenn er durch die Genehmigung zugleich in seinen drittschützenden Rechten verletzt ist. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) liegt nicht vor, wenn eine unzumutbare Verkehrs- und Erschließungssituation durch ein Bauvorhaben nicht hinreichend substantiiert dargelegt wird und ein Verkehrsgutachten ein verträgliches Verkehrsaufkommen prognostiziert. Die Vorschriften über die Stellplatzpflicht haben grundsätzlich keinen drittschützenden Charakter.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. August 2022 für die Errichtung einer Halle mit einer Ausstellung für Wohnmobile, Büroräumen und einer Kantine sowie einer Ausstellungsfläche verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der erteilten Baugenehmigung haben Nachbarn wie die Kläger nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der erteilten Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch die Genehmigung zugleich in seinen Rechten verletzt ist.

Das ist der Fall, wenn gegen solche Vorschriften verstoßen wird, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Eine solche Verletzung drittschützender Normen liegt hier nicht vor. Vor diesem Hintergrund konnte offen bleiben, ob die Kläger mit ihren Einwendungen nicht bereits gemäß § 6 UmwRG (innerprozessual) präkludiert sein könnten.

Angesichts dessen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. --- "Erweiterung E2. S. " vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 24. Januar 2024 (Az.: 7 D 144/22.NE) für unwirksam erklärt wurde, kann sich eine Verletzung von subjektiven öffentlichen Rechten der Kläger nur aus einem zu ihren Lasten gehenden Verstoß des Vorhabens gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zum Ausdruck kommende Rücksichtnahmegebot oder einer diesbezüglichen Unbestimmtheit der Baugenehmigung ergeben. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lässt, dass nur eine solche Nutzung erlaubt ist, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen kann. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.

Die Baugenehmigung darf also nicht Merkmale des Vorhabens unreglementiert lassen, deren Regelung es nach Lage der Dinge zwingend bedarf, um den genehmigten Betrieb nachbarrechtskonform auszugestalten.

Diese Anforderungen sind gewahrt. Insbesondere ist die Baugenehmigung nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt in Bezug auf die Bezeichnung des Vorhabengrundstücks. Zwar wird das Vorhabengrundstück in der Baugenehmigung - fehlerhaft - mit der (ursprünglichen) Flurstücksbezeichnung Gemarkung I. , Flur --, Flurstück --- benannt, obwohl das Flurstück zwischenzeitlich neu aufgeteilt wurde und die Bezeichnung Gemarkung E. -L1. , Flur --, Flurstück --- erhalten hat. Die Auslegung der Baugenehmigung ergibt aber unzweifelhaft, auf welches Grundstück sich die Baugenehmigung bezieht. Unter Berücksichtigung der mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen - die bei Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung heranzuziehen sind -, lässt sich die streitgegenständliche Baugenehmigung zweifelsfrei dahin auslegen, welches Flurstück gemeint ist. Insofern ist bei der Bezeichnung des Flurstücks in der Baugenehmigung lediglich von einer offenkundigen Fehlbezeichnung auszugehen, die die Bestimmtheit nicht in Frage stellt.

Die Baugenehmigung wird auch im Übrigen den an sie zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen gerecht. Insbesondere ergeben sich die wesentlichen nachbarrechtsrelevanten Merkmale des genehmigten Bauvorhabens aus den Bauvorlagen hinreichend klar. Zwar wird nicht ausdrücklich benannt, von welchem Kundenverkehr ausgegangen wird. Aus der Betriebsbeschreibung zum Bauvorhaben ergibt sich jedoch, dass Geräusche insbesondere durch die Verbringung von Fahrzeugen und Kundenverkehr in einem Zeitraum von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr entstehen werden. Betreffend diese Geräusche wurde eine lärmtechnische Berechnung vorgenommen, auf dieses Gutachten vom 29. Juli 2020 nimmt die Baugenehmigung Bezug. Diesem Gutachten können die zugrunde gelegten Verkehrsbewegungen klar entnommen werden. Auch den Stellplatzbedarf des Vorhabens regelt die Baugenehmigung.

Ein Verstoß gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zum Ausdruck kommende Rücksichtnahmegebot ist ebenfalls nicht gegeben. Soweit die Kläger eine Rücksichtslosigkeit durch das Bauvorhaben für die Erschließung zu ihrem Wohngrundstück rügen, folgt das Gericht dem nicht. Die Erschließung erfolgt im Regelfall allein im öffentlichen Interesse und hat gegenüber den Nachbarn keine drittschützende Wirkung.

Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann zwar ausnahmsweise auch dann zu bejahen sein, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolgedessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist.

Es ist aber nicht ersichtlich, dass es zu einer derartigen Ausnahmesituation kommen wird. Dass es zu einer unzumutbaren Verkehrs- und Erschließungssituation kommen wird, ist bereits nichts hinreichend substantiiert vorgetragen. Dafür genügt eine subjektiv als "chaotisch" empfundene Verkehrssituation nicht. Jedenfalls ist nach dem Verkehrsgutachten des Verkehrsplaners Lademacher vom 11. März 2020 davon auszugehen, dass das Verkehrsaufkommen auch unter Berücksichtigung des Bauvorhabens unterhalb der Orientierungsgröße vergleichbarer Straßen bleiben wird und somit als verträglich anzusehen ist.

Die Einwendungen der Kläger gegen dieses Verkehrsgutachten greifen nicht durch. Der Einwand der Kläger, der tatsächlich vorhandene Verkehr sei nicht erfasst worden, weil die Beigeladene für eine alternative Anreise zu ihrem Betriebsgelände geworben habe, lässt sich nicht nachvollziehen. Der insoweit beigefügte Zeitungsausschnitt erhält schon keine Angabe dazu, wann diese Werbeanzeige annonciert wurde. Überdies lässt sich nur vermuten, welchen Weg Kunden und Mitarbeitende gewählt haben, um das Betriebsgelände der Beigeladenen zu erreichen - z.B., ob sie der örtlich vorhandenen Beschilderung oder ihrem Navigationsgerät gefolgt sind. Jedenfalls folgen hieraus keine hinreichend tragfähigen Anhaltspunkte für Defizite des Verkehrsgutachtens. Weiterhin werden in der Straße H. laut Verkehrsgutachten die Orientierungswerte für Wohnstraßen weit unterschritten und werden auch unter Berücksichtigung des Bauvorhabens auf dem heutigen Niveau verbleiben. Eine massive "Umlenkung" des Verkehrs, die zu einem völlig anderen Verkehrsaufkommen führen würde, und deshalb diese Einschätzung in Frage stellt, erscheint bei lebensnaher Betrachtungsweise nicht wahrscheinlich. Dass die Erschließung des Grundstücks zu Spitzenzeiten wie der Feriensaison nicht gesichert ist, ist ebenfalls nicht ersichtlich; schließlich wurden auch diese Zeiten von der Verkehrsuntersuchung erfasst und damit entsprechend berücksichtigt. Schon vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Verkehrsmessung an den angegebenen Zeitpunkten bzw. in dem betrachteten Zeitraum nicht repräsentativ für das künftig zu erwartende Verkehrsaufkommen ist. Weiterhin ist davon auszugehen, dass der Verkauf von Wohnmobilen auch außerhalb der Feriensaison stattfindet, sowohl für saisonunabhängig Reisende, wie auch zur längerfristigen Vorbereitung der Urlaubsreise in der Feriensaison.

Die Kläger werden auch nicht infolge zu gering bemessener Stellplatzzahlen in ihren Rechten verletzt. Die Vorschriften über die Stellplatzpflicht haben grundsätzlich keinen drittschützenden Charakter. Zwar kann sich der Mangel an Stellplätzen eines Bauvorhabens gegenüber den Eigentümern der vom parkenden Verkehr und Parksuchverkehr betroffenen Wohngrundstücke im Einzelfall im bauplanungsrechtlichen Sinne als rücksichtslos erweisen. Eine Rücksichtslosigkeit in diesem Sinne ist jedoch nur anzunehmen, wenn durch die unzureichende Stellplatzzahl unzumutbare Beeinträchtigungen der Erschließungssituation der Anlieger durch unkontrollierten Parksuchverkehr und parkende Fahrzeuge eintreten.

Eine solche Ausnahmesituation, in der eine unzureichende Stellplatzzahl zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führt, ist nicht ersichtlich. Zum einen sind hinreichend Stellplätze vorhanden. Die Anzahl der notwenigen Stellplätze richtet sich vorliegend mangels Festsetzungen durch Bebauungsplan (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BauO NRW) oder örtliche Bauvorschrift (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 2. Alt BauO NRW) nach der Verordnung über notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder (StellplatzVO NRW). Ausweislich 9.2. der Anlage zur Verordnung über notwenige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder (Richtzahlentabelle zur StellplatzVO NRW) bedarf es für Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze gewerblicher Anlagen - wie hier - eines Kfz-Stellplatzes je 100 Quadratmeter NF oder je drei Beschäftigte. Ausweislich der Baubeschreibung sind am Betriebsort "H. --" 50 Beschäftigte tätig. Danach wären nach der Richtzahlentabelle 17 Stellplätze erforderlich, durch entsprechende Baulasten gesichert sind 50 Stellplätze vorhanden. Selbst wenn die vorhandenen Parkplätze nicht ausreichen sollten, sind keine unzumutbaren Verkehrsverhältnisse zu erwarten. Auch der öffentliche Parkraum darf zum Parken genutzt werden. Dies müssen Anlieger, wie die Kläger, grundsätzlich hinnehmen. Dabei kann erwartet werden, dass sich Verkehrsteilnehmer an die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften halten, und zwar auch, soweit es um die Anforderungen an das Parken im öffentlichen Verkehrsraum geht. Die Kläger sind darauf zu verweisen, um ein Einschreiten der zur Überwachung des Verkehrs zuständigen Behörden nachzusuchen, soweit es im Einzelfall zu Unzuträglichkeiten durch verkehrswidrige Parkvorgänge kommen sollte.

Das Bauvorhaben erweist sich auch nicht mit Blick auf die geltend gemachten, vom Verkehr ausgehenden Lärmimmissionen als rücksichtslos. Insoweit wird das Rücksichtnahmegebot durch die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV konkretisiert. Diese Grenzwerte werden eingehalten. Die Kläger haben gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 2 der 16. BImSchV einen Immissionsrichtwert am Tag von 59 dB(A) hinzunehmen. Auf den dort ebenfalls geregelten Nachtwert kommt es, anders als die Kläger meinen, nicht an, da ein Nachtbetrieb in der in Rede stehenden Baugenehmigung nicht zugelassen wurde. In der mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Betriebsbeschreibung wird lediglich ein Betrieb werktags von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr vorgesehen. Diese Lärmwerte werden ausweislich des Geräuschimmissionsgutachtens vom 29. Juli 2020, das ausdrücklich Bestandteil der Baugenehmigung ist, am Grundstück der Kläger deutlich unterschritten. Für den Immissionspunkt IP02 auf dem Grundstück der Kläger mit der postalischen Anschrift H. -- prognostiziert der Sachverständige für das worst-case Szenario einer durch die verfahrensgegenständliche Betriebserweiterung provozierten Verdoppelung des Straßenverkehrs für den Tageszeitraum einen Beurteilungspegel von 49 dB(A). Soweit die Kläger einwenden, in dem Lärmschutz-Gutachten sei die besondere Lärmbelastung im Einmündungsbereich in das Gewerbegebiet wegen der dort zu erwartenden Brems- und Anfahrgeräusche fehlerhaft nicht berücksichtigt worden, ist damit keine Genehmigungslage aufgezeigt, die geeignet wäre, die Kläger in ihrem Anspruch auf Einhaltung der geltenden Lärmschutzwerte zu verletzen. Wie dargelegt, werden die Lärmwerte eines Allgemeinen Wohngebietes am Wohngrundstück der Kläger laut des Lärmschutzgutachtens voraussichtlich deutlich unterschritten. Nimmt man hinzu, dass eine Verdoppelung der Schallenergie, d.h. eine hundertprozentige Zunahme der Schallquellen grundsätzlich nur eine Pegelerhöhung um 3 dB(A) bewirkt,

ist für den vom Brems- und Anfahrtsverkehr ausgehenden Fahrzeuglärm noch genügend Raum, ohne den Grenzwert zu erreichen. Deshalb ist es ebenso unschädlich, dass der Gutachter die errechneten stündlichen Verkehrsmengen "nur" um 25 % bzw. 100 % erhöht hat. Gleichfalls führt auch nicht zum Erfolg der Klage, dass der Gutachter die stündliche Verkehrsmenge lediglich betreffend den Str01 "H. Zufahrt E2. " erhöht und angenommen hat, dass der entsprechende Verkehr alle Punkte anfährt, an denen eine Verkehrsmessung durchgeführt worden ist - und in der Folge die jeweilige Erhöhung bezogen nur auf den Str01 "H. Zufahrt E2. " dem Verkehr an den anderen beiden Verkehrsmessungen zugeschlagen hat (vgl. insoweit die Erläuterung des Gutachters, wie sie in dem gerichtlichen Vermerk vom 8. August 2023 niedergelegt worden ist, Blatt 40 d. Gerichtsakte). Weiterhin führt vor diesem Hintergrund der als Anlage zum Bescheid unter der Überschrift "Auflagen und Hinweise der Abteilung 70 - Umwelt des Kreises D. " benannte Hinweis "Die sonntägliche Öffnung der Ausstellungshalle (kein Verkauf, keine Beratung) im Tagzeitraum der TA Lärm hat keine immissionschutzrechtliche Relevanz" nicht zum Erfolg der Klage. Es ist nach der Genehmigungs- und Gutachtenlage auch an Sonn- und Feiertagen nicht mit einer Situation für die Kläger zu rechnen, in der es zu einer solchen Zunahme der Schallquellen kommen könnte, dass ein kritischer Wert für den Nachbarschutz zu erwarten wäre.

Auch die weiteren Einwendungen der Kläger in Bezug auf die schalltechnische Untersuchung verfangen nicht. Soweit die Kläger rügen, dass die Grundlagen des eingeholten Lärmgutachtens nicht näher dargelegt sind, ist dies ohne weitere Konkretisierung vor dem Hintergrund der ausführlichen diesbezüglichen Erläuterung in der Geräuschimmissionsuntersuchung (vgl. zu den Einzelheiten Blatt 35 d. Beiakte 1) nicht nachvollziehbar. Dass im Lärmschutz-Gutachten ungewöhnliche Verhaltensweisen wie Hupen und Kavalierstarts nicht berücksichtigt worden sind, erscheint dem Gericht bei lebensnaher Betrachtungsweise plausibel, weil es sich um seltene Ereignisse handelt. Da Kunden der Beigeladenen sich auf einem Betriebsgelände befinden, ist insbesondere "grüßendes Hupen" nicht zu erwarten. Erhebliche Geräuschimmissionen ausgehend von der geplanten Außenterrasse im genehmigten Umfang erscheinen ebenfalls fernliegend. Dies gilt vor allem, da selbst durch Geräuschquellen wie Stellplatzwechsel und Türschlagen von PKW und Wohnmobilen nicht ansatzweise kritische Werte für den Nachbarschutz erreicht werden. Dass diese Geräuschquellen durch den üblichen Pegel von Gesprächen überschritten werden, ist nicht vorstellbar. Veranstaltungen auf der Außenterrasse wären von der Baugenehmigung nicht gedeckt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_muenster/j2024/10_K_2860_22_Grundurteil_20240725.html - DE:VGMS:2024:0725.10K2860.22.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum