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Der durch § 14a StrWG NRW geschützte Anliegergebrauch erstreckt sich nur auf den notwendigen Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von ihr, nicht aber auf die Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen oder die Bequemlichkeit und Leichtigkeit des Zugangs. Zeitlich beschränkte Kontaktunterbrechungen oder erhebliche Kontaktbeschränkungen der Anliegerrechte durch Baumaßnahmen am öffentlichen Straßenland müssen Anlieger grundsätzlich als Ausfluss der Sozialbindung ihres Eigentums entschädigungslos hinnehmen, sofern das Grundstück auf zumutbare Weise erreichbar bleibt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |