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Die einstweilige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Allein die unmittelbar bevorstehende Umsetzung des Bebauungsplans stellt keinen schweren Nachteil dar; es muss vielmehr eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des Antragstellers konkret zu erwarten sein. Aus anderen wichtigen Gründen kann eine Außervollzugsetzung geboten sein, wenn der Plan offensichtlich unwirksam ist und den Antragsteller konkret beeinträchtigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |