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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils, das die Übernahme von Beförderungskosten anstelle von Kraftfahrzeughilfen ablehnt, sind nicht dargelegt, wenn der Kläger seine Fahruntauglichkeit nicht substantiiert widerlegen kann. Die Wirtschaftlichkeit der Übernahme von Beförderungskosten anstelle von Kraftfahrzeughilfen ist nicht gegeben, wenn die Aufwendungen für Beförderungskosten über einen längeren Zeitraum die Kosten für die Anschaffung und den Umbau eines Fahrzeugs um ein Vielfaches übersteigen. Ein Verfahrensmangel wegen Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht liegt nicht vor, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter keinen ausdrücklichen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt hat und sich eine Beweiserhebung dem Gericht auch nicht aufdrängen musste. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |