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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen, den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht, wenn sie die einzelfallbezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit von Lärm- und Geruchsimmissionen durch eine Tiefgarage mit Kfz-Aufzug und Zufahrt nicht schlüssig in Frage stellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |