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Die Ausgleichspflicht des Bundes für Aufwendungen für den Erhalt und Betrieb von höhengleichen Kreuzungen mit Bundesstraßen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AEG ist nicht darauf beschränkt, dass dem Bund auch die Straßenbaulast obliegt. Der Wortlaut der Vorschrift differenziert klar zwischen der Ausgleichspflicht durch den Bund für „Bundesstraßen“ und durch das jeweilige Land für „alle anderen Fälle“ und knüpft nicht an das Vorliegen der Straßenbaulast an. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |