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Das Vorhaben der Klägerin unterliegt nicht dem Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 FStrG. Die Klägerin bedarf keiner Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG, da die geplante Anlage der Außenwerbung innerhalb einer Ortsdurchfahrt errichtet werden soll, die der Erschließung der anliegenden Grundstücke dient und in einer geschlossenen Ortslage liegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |