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Verwaltungsgericht Köln v. 28.05.2024: Zur Erforderlichkeit einer straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung für eine Werbeanlage an einer Bundesfernstraße in einer Ortsdurchfahrt




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 28.05.2024 - 2 K 2670/21) hat entschieden:

   Das Vorhaben der Klägerin unterliegt nicht dem Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 FStrG. Die Klägerin bedarf keiner Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG, da die geplante Anlage der Außenwerbung innerhalb einer Ortsdurchfahrt errichtet werden soll, die der Erschließung der anliegenden Grundstücke dient und in einer geschlossenen Ortslage liegt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin für die Errichtung einer Fremdwerbeanlage auf der Liegenschaft F., M.-straße 000 (G01) an dem in ihrem Bauantrag vom 30.09.2020 bezeichneten Standort an der B 000 keiner straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG bedarf.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage hat bereits mit ihrem Hauptantrag Erfolg.

Die Klage ist als Feststellungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage u. a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob ein Anbauverbot nach dem FStrG besteht und ob die Klägerin berechtigt ist, die geplante Errichtung einer Werbeanlage ohne Ausnahmegenehmigung nach dem FStrG durchführen zu können, betrifft ein konkretes Rechtsverhältnis.

Die Klägerin besitzt auch das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse. Die Klägerin kann ihr Bauvorhaben nicht realisieren, solange das beklagte Land vom Bestehen eines Anbauverbots ausgeht und die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Bundesfernstraßengesetz ablehnt.

Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität i. S. d. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die von der Klägerin erstrebte Feststellung, ihr Vorhaben bedürfe keiner straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung, kann im Wege einer Gestaltungs- oder Leistungsklage nicht in gleicher Weise geklärt werden. Bei einer Anfechtungsklage gegen den die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ablehnenden Bescheid wäre die Entscheidung über die Erlaubnisbedürftigkeit bloße Vorfrage des Aufhebungsanspruchs und erwüchse deshalb nicht in Rechtskraft. Die Erhebung einer Verpflichtungsklage wäre ebenfalls nicht rechtsschutzintensiver, da die Klage im Falle der Verneinung eines Anbauverbots mangels Anspruchs auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 9 Abs. 8 FStrG abgewiesen werden müsste.

Die Klage ist begründet. Das Vorhaben der Klägerin unterliegt nicht dem Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 FStrG. Die Klägerin bedarf keiner Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG.

Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Anbauverbots nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 FStrG sind nicht erfüllt. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG dürfen längs der Bundesfernstraßen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 m bei Bundesautobahnen und bis zu 20 m bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Nach § 9 Abs. 6 Satz 1 FStrG unterliegen Anlagen der Außenwerbung an Bundesfernstraßen dem Anbauverbot unter denselben Voraussetzungen wie Hochbauten.

Die von der Klägerin geplante Anlage der Außenwerbung auf dem Grundstück G01, soll nicht außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt der B 000 errichtet werden.

Bei dem Teil der B 000, an dem das Vorhabengrundstück liegt, handelt es sich um eine Ortsdurchfahrt, die in der geschlossenen Ortslage liegt.

Ob dieser Teil der B 000 innerhalb einer nach § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG festgesetzten Ortsdurchfahrt liegt, ist unerheblich. Der Begriff der Ortsdurchfahrt ist unabhängig von einer erfolgten Festsetzung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG nach materiellen Gesichtspunkten zu ermitteln. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG ist eine Ortsdurchfahrt der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient, wobei für die Beurteilung einer Ortsdurchfahrt i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG nur die erste Variante relevant ist, also nur die Frage der Erschließungsfunktion,

Der Teil der B 000, an dem sich das Vorhabengrundstück befindet, liegt innerhalb der geschlossenen Ortslage. Als solche ist nach § 5 Abs. 4 Satz 2 FStrG der Teil des Gemeindebezirks anzusehen, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nach § 5 Abs. 4 Satz 3 FStrG nicht.

Die Feststellung dieses erforderlichen Bebauungszusammenhangs ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen. Ob ein Gebiet zusammenhängend bebaut ist, lässt sich nur anhand einer weiträumigen, an objektiven Kriterien ausgerichteten Betrachtung der gesamten durch die Bebauung geprägten Situation in der Umgebung der Bundesfernstraße entscheiden. Bei einem solchen Ansatz ergibt sich die Feststellung des erforderlichen Bebauungszusammenhangs aus der einfachen Gegenüberstellung des örtlichen Bereichs baulicher oder gewerblicher Nutzung und des davon freien, zumeist der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienenden Geländes,

Zur geschlossenen Ortslage kann auch eine Strecke gehören, die aufgrund der örtlichen Verhältnisse nur einseitig bebaut ist. Ob einseitige Bebauung zu einem Bebauungszusammenhang gehört oder nicht, lässt sich nicht anhand einer "starren Regel" beurteilen. Einseitige Bebauung kann auch ein Anzeichen für ein Ausdünnen der Bebauung sein,

Nach diesen Grundsätzen gehört der Teil der B 000, an dem das Vorhaben der Klägerin errichtet werden soll, zur geschlossenen Ortslage von F.-K.-straße.

Für den Nutzer der B 000, der sie von der Ortslage F.-K.-straße kommend ab der Straße "U.-straße" in Richtung Q. befährt, entsteht nicht der Eindruck, dass die freie Strecke der B 000 bereits am Vorhabengrundstück beginnt. Der östlich der B 000 gelegene Bereich ist ab dem Haus M.-straße 0000 über das Vorhabengrundstück hinaus bis zum Haus M.-straße 000 als in überwiegend offener Bauweise zusammenhängend bebaut zu qualifizieren. Westlich der B 000 befindet sich eine zusammenhängende Bebauung gewerblich genutzter Gebäude, die durch die Straße "L.-straße" über die Kreuzung "L.-straße/M.-straße" erschlossen wird. Die westlich gelegene Bebauung ist ab dem Grundstück G. 00 durch eine Böschung und Grünbewuchs von der Bundesstraße abgegrenzt und deshalb für den Nutzer der Bundesstraße nicht wahrnehmbar. Wie der Einzelrichter während des Ortstermins am 24.05.2024 festgestellt hat, ist aber die östlich der B 000 gelegene Bebauung, auch ab dem Grundstück M.-straße 000 von der Bundesstraße aus gut sichtbar. Die optisch wahrnehmbare einseitige Bebauung östlich der B 000 vermittelt den Eindruck einer geschlossenen Ortslage. Dieser Eindruck einer geschlossenen Ortslage wird durch die auf dem Grundstück "L.-straße 0" vorhandene Bebauung an der Kreuzung "L.-straße/M.-straße" verstärkt, die - anders als die übrige westlich von der Bundesstraße gelegene Bebauung - nicht durch Böschung oder Grünbewuchs von der Bundesstraße abgegrenzt ist.

Der Teil der Ortsdurchfahrt der B 000, an dem das Vorhabengrundstück liegt, ist auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG bestimmt.

Ob eine Bundesstraße zur Erschließung bestimmt ist, ist vorrangig nach straßenrechtlichen Gesichtspunkten zu bewerten. § 9 Abs. 1 FStrG, der sich darin von § 9 Abs. 6 FStrG nicht unterscheidet, schützt die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die durch Zufahrten und Zugänge an Bundesstraßen durch Ein- und Abbiegevorgänge beeinträchtigt werden. Mit einer Erschließungsfunktion geht eine Einschränkung der (Fern-) Verkehrsfunktion einher. Daraus folgt aber zugleich, dass, wenn die Verkehrsfunktion der Bundesfernstraße bereits erkennbar zugunsten der Erschließung der anliegenden Grundstücke faktisch eingeschränkt ist, der innere Grund entfällt, nach wie vor mit Hilfe des Anbauverbots die Sicherheit und die Leichtigkeit des Straßenverkehrs gewährleisten zu wollen. Wenn die zuständige Behörde dieser Entwicklung, welche sich gegenüber der Verkehrsfunktion der Bundesfernstraße nachteilig auswirken kann, nicht entgegentritt, erwächst der Straße auch eine Erschließungsfunktion.

Ob dies der Fall ist, ist anhand der tatsächlichen Verhältnisse zu entscheiden. Tatsächliche Umstände von indizierendem Gewicht sind neben der vorhandenen Bebauung auch der Ausbauzustand der Bundesfernstraße und die Zugänglichkeit zu den anliegenden Grundstücken. Hierzu zählen etwa Zufahrten oder Zugänge sowie der Ausbau von Geh- und Fahrradwegen. Andererseits können Leitplanken die Zugänglichkeit ausschließen. Ähnliches gilt für Grünstreifen, Zäune und Buschwerk und separierende Einrichtungen wie Lärmschutzwände. Tatsächliche Gegebenheiten können den Eindruck vermitteln, dass auch innerhalb der geschlossenen Ortslage und trotz eines Bebauungszusammenhangs i. S. v. § 34 BauGB nach wie vor eine "freie Strecke" besteht. Indiz für eine fehlende Erschließungsfunktion kann etwa sein, dass die anliegenden Grundstücke bereits rückwärtig durch andere Straßen erschlossen sind. Erschließungsfunktion hat die Bundesstraße allerdings auch dann, wenn der Anschluss an sie "mittelbar" vorhanden ist, also in der Weise, dass die Bundesstraße selbst die für (rückwärtige) Grundstücke nächste öffentliche Erschließungsanlage ist und Zufahrt oder Zugang zu ihr über andere Grundstücke oder über Privatwege erfolgt,

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die B 000 im Bereich des Vorhabengrundstücks Erschließungsfunktion.

Die Verkehrsfunktion der B 000 ist im Bereich von der Straße "U.-straße" bis zum Grundstück M.-straße 000 zugunsten einer Erschließungsfunktion erheblich eingeschränkt. Zwar sind die westlich gelegenen Gewerbegrundstücke nicht an die B 000 angeschlossen. Deren Erschließung erfolgt über die Straßen "L.-straße" und "G.". Über eine Strecke von rund 600 m sind aber östlich der Bundesstraße insgesamt 14 Grundstücke (M.-straße 0000, 000, 000, 000, 000, 000, 000, 0000, 000, 0000, 000, 000 , 000, 000) unmittelbar oder mittelbar an die Bundesstraße angeschlossen. Der Ausbauzustand der 000 spricht ebenfalls für ihre Erschließungsfunktion. Die B 000 verläuft hier - bis auf die Abbiegespur an der Kreuzung zur Straße L.-straße - einspurig. Im Bereich von der Straße "U.-straße" bis zur Kreuzung "L.-straße/M.-straße" verläuft beidseits der Bundesstraße ein Gehweg, der von der Straße nur durch einen Bordstein abgetrennt ist. Über eine in die Böschung eingefügte Treppe haben auch Bewohner des westlich gelegenen Hauses G. 00 Zugang zu dem entlang Bundesstraße verlaufenden Gehweg. Der Gehweg setzt sich - wenn auch nur einseitig - über die Kreuzung "L.-straße/M.-straße" in Richtung Q. am Grundstück M.-straße 000 bis zur Ortslage F.-D. fort. Der Eindruck einer feien Strecke wird für den Fahrenden auch durch die Kreuzung "L.-straße/M.-straße" verhindert. Der an dieser Kreuzung zu erwartende Abbiegeverkehr lässt einen zügigen Verkehr auf der B 000 nicht zu. Die Straße "L.-straße" lässt ein nicht unbeträchtliches Verkehrsaufkommen erwarten, weil sie die Erschließung des gesamten Gewerbegebiets F.-K.-straße gewährleistet. Darüber hinaus besteht gegenüber der Straße "L.-straße" eine breite Zufahrt, die der Erschließung von insgesamt 6 Grundstücken (M.-straße 000 - 000) dient. Der über diese Zufahrt gebündelt fließende Anliegerverkehr verhindert den Eindruck einer freien Strecke zusätzlich. Wer die B 000 in Höhe der Kreuzung "L.-straße/M.-straße" befährt, dem erscheint sie in diesem Bereich auch deshalb nicht mehr als "freie Strecke", weil in Höhe des Grundstücks M.-straße 000 eine ortsfeste Geschwindigkeitsmess- und -anzeigeanlage aufgestellt wurde, die vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmern anzeigt, wie schnell sie fahren. Diese Anlage will erkennbar - rechtlich unverbindlich - darauf hinwirken, dass Nutzer der B 000 auch in Höhe der Kreuzung "L.-straße/M.-straße" die für geschlossene Ortschaften geltende Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h beachten.

Hat somit der Hauptantrag Erfolg, muss über die nur hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage nicht entschieden werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3; 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

5.000,00 €

festgesetzt.

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2024/2_K_2670_21_Urteil_20240528.html - DE:VGK:2024:0528.2K2670.21.00

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