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Die Aufhebung eines Verwaltungsakts kann gemäß § 46 VwVfG nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung der Behörde gebunden ist und ihr weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wird, wie beim Widerruf einer Güterkraftverkehrslizenz wegen fehlenden Nachweises der finanziellen Leistungsfähigkeit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |