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Die Formulierung "ausschließlich" in § 2 Abs. 1 Nr. 2 ERegG bezieht sich lediglich auf die Tätigkeit im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr, nicht auf das Netz. Das Netz eines Betreibers von Eisenbahnanlagen ist als Einheit zu begreifen, wobei es nicht darauf ankommt, ob einzelne Strecken örtlich oder technisch verbunden sind. Die Ausnahme vom Anwendungsbereich des § 12 ERegG greift nicht, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen ein Netz nutzt, das nicht "nur" für die Durchführung von Schienenverkehrsdiensten im Stadt- oder Vorortverkehr bestimmt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |