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Die Aufstellung von Altkleidercontainern im öffentlichen Straßenraum stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Für die Bestimmtheit des Antrags ist eine hinreichende Identifizierung des Standorts erforderlich, die über die bloße Nennung von Straße und Hausnummer hinausgehen kann, es sei denn, der Standort ist anderweitig eindeutig bestimmbar. Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis erfolgt nach Ermessen der Behörde, dessen Ausübung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |