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Die Annahme, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei erhaltener Einsichtsfähigkeit zu allen Tatzeitpunkten zwar erheblich beeinträchtigt, aber sicher nicht vollständig aufgehoben gewesen sei, ist nicht rechtsfehlerfrei belegt, wenn eine Begründung dafür fehlt, warum keine Anhaltspunkte für eine vollständige Aufhebung bestanden haben, insbesondere bei Symptomen wie Stimmenhören und Intoxikation. Die Verneinung der Schuldunfähigkeit trotz festgestellten zerfahrenen Denkens und Realitätsverkennung nach der Tat sowie widersprüchliche Feststellungen zu akuten Krankheitsschüben entziehen dem Schuld- und Rechtsfolgenausspruch die Grundlage. Auch die Beurteilung der Erheblichkeit der Anlasstaten im Sinne von § 63 Satz 1 StGB kann fehlerhaft sein, wenn eine tateinheitlich begangene gefährliche Körperverletzung unberücksichtigt bleibt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |