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Eine Planänderung ist von unwesentlicher Bedeutung im Sinne von § 76 Abs. 2 VwVfG NRW gedeckt, wenn die ursprüngliche Planfeststellung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht teilbar war und die Änderung Belange anderer nicht negativ berührt. Die Teilbarkeit einer Planungsentscheidung setzt voraus, dass das Vorhaben tatsächlich räumlich aufgeteilt werden kann und der Verwaltungsakt auch ohne den abgetrennten Regelungsteil eine selbstständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens sowie von der Planungsbehörde auch so gewollte Planung zum Inhalt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |