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Die Verneinung einer bandenmäßigen Begehung von Diebstählen durch den Angeklagten C begegnet rechtlichen Bedenken, wenn das Landgericht selbst eine 'hohe Organisationsstruktur einer international agierenden Tätergruppierung' angenommen hat. Zudem sind die Feststellungen zur Beteiligung weiterer Personen an den unmittelbaren Wegnahmehandlungen widersprüchlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |