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Die Zulässigkeit eines Eilantrags auf Richtigstellung behördlicher Äußerungen im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs setzt die Antragsbefugnis der Antragstellerin voraus. Diese fehlt, wenn die geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen kann, insbesondere wenn die behördlichen Äußerungen bei Auslegung nach objektivem Empfängerhorizont nicht den behaupteten Erklärungsinhalt haben und somit keine subjektive Rechtsverletzung möglich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |