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Das Verwaltungsgericht Köln hat die Bundesnetzagentur verpflichtet, Entgeltgenehmigungsanträge für Schienennetz-Nutzungsbedingungen hinsichtlich der Marktsegmentierung "Nacht" sowie "Gefahrgutganzzug" und "Gefahrgutgüternahverkehrszug" ohne die von der Bundesnetzagentur vorgenommenen Änderungen zu genehmigen. Die von der Bundesnetzagentur geforderte Erweiterung des Marktsegments "Nacht" um eine weitere Anwendungsvariante sowie die Streichung des Satzes "Der ausschließliche Transport von gefährlichen Gütern umfasst auch das Mitführen von leeren Wagen" bei Gefahrgutzügen waren unbegründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |