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Ein vollendeter Diebstahl liegt vor, wenn bei der Entwendung von Wertsachen aus einem Fahrzeug, dessen Diebstahl mitsamt Inhalt geplant war, der Wegnahme der Wertsachen keine erneute Entschließung zugrunde liegt; ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang kann zudem zwei Diebstähle zu einer natürlichen Handlungseinheit verbinden, auch wenn die Fahrzeuge verschiedenen Eigentümern gehörten. Ausländische Verurteilungen sind bei der Strafzumessung über den Gesichtspunkt des Härteausgleichs oder des Gesamtstrafübels zu beachten. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c StGB setzt voraus, dass der Täter einen Vermögenswert unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes erlangt hat und hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben konnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |