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Das Schuldmaßprinzip (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) erfordert eine stimmige Zumessung von Einzelstrafen. Bei einer Straftatenserie, deren Ausführung sich nicht oder nur unerheblich unterscheidet, ist die Höhe des jeweils angerichteten Entwendungsschadens als unmittelbar verschuldete Auswirkung der Tat (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) und Anhalt für das Ausmaß der Rechtsgutverletzung bei Eigentumsdelikten zu berücksichtigen. Die Strafzumessung ist rechtsfehlerhaft, wenn für einen nur versuchten Diebstahl ohne Entwendungsschaden eine höhere Strafe verhängt wird als für einen vollendeten Diebstahl eines hochwertigen Fahrzeugs oder wenn bei versuchten Diebstählen der Wert des Tatobjekts nicht proportional in der Strafhöhe berücksichtigt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |