Das Verkehrslexikon

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Fahrzeugdiebstahl - Kfz-Diebstahl - Raubüberfall - gewaltsame Entwendung - Verwahrung der Fahrzeugschlüssel - Beweislast - Darlegungslast - äußeres Bild einer Entwendung

Fahrzeugdiebstahl - Kfz-Diebstahl




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Schadensmeldung durch Repräsentanten
-   Darlegungs- und Beweislast
-   Mittäterschaft - kein Direktanspruch
-   Abgrenzung Diebstahl - Vandalismus
-   Verwahrung der Fahrzeugschlüssel
-   Verwahrung der Fahrzeugpapiere
-   Verwahrung der Wohnungsschlüssel
-   Fahrzeugversicherung für Kfz-Gewerbe und Handel
-   Diebstahl von Sachen aus einem Fahrzeug
-   Einbruchdiebstahl in ein Auto mit unverschlossenen Türen
-   Vortäuschung eines Raubüberfalls
-   Probefahrt - Unterschlagung / Diebstahl
-   Schäden durch Polizeimaßnahmen
-   Diebstahl beim TÜV
-   Tateinheit - Tatmehrheit



Einleitung:


Gegen den Verlust des wirtschaftlichen Wertes eines Kfz durch Entwendung ist in der Voll- oder Teilkaskoversicherung geschützt.

Aber auch haftungsrechtlich spielt der Kfz-Diebstahl eine Rolle, weil der Haftpflichtversicherer für Schäden aufkommen muss, die der als Fahrzeugführer mitversicherte (allerdings einem anschließenden Regress ausgesetzte) Dieb bzw. Schwarzfahrer verursacht.

In allen Fällen ist zu prüfen, inwieweit beispielsweise durch nachlässigen Umgang mit den Fahrzeugschlüsseln usw. der Versicherungsnehmer den entstandenen Schaden selbst grobfahrlässig herbeigeführt hat, so dass seine Versicherung leistungsfrei ist.

Vom eigentlichen Fahrzeugdiebstahl zu unterscheiden ist der Fall, dass aus einem Fahrzeug Sachen gestohlen werden. Die Voll- oder Teilkaskoversicherung tritt in diesen Fällen nur für Fahrzeugbestandteile ein.

Da vielfach mit der Entwendung auch schwerwiegende Beschädigungen des Fahrzeugs verbunden sind, ist bei wieder aufgefundenen Fahrzeugen die Abgrenzung zwischen Entwendungs- und Vandalismusschäden wichtig (Vandalismusschäden sind nur in der Fahrzeugvoll-, nicht aber in der Teilkaskoversicherung versichert).


Eine Zusammenfassung der sich aus der Rechtsprechung ergebenden Beweisgrundsätze findet sich in der Entscheidung des OLG Koblenz vom 30.08.2002 - 10 U 1415/01:

   "Behauptet der Versicherungsnehmer; sein Pkw sei gestohlen worden, genügt er seiner Beweislast zunächst mit dem Nachweis eines Sachverhalts, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass die versicherte Sache in einer den Versicherungsbedingungen entspr. Weise entwendet wurde (BGH, Urt. v. 27.4.1977 - IV ZR 79/76, VersR 1977, 610; v. 19.5.1979 - IV ZR 78/77, VersR 1978, 732 f.) Es reicht aus, wenn der Versicherungsnehmer Anzeichen beweist, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines versicherten Diebstahls ergeben (BGH, Urt. v. 3.7.1991 - IV ZR 220/90, MDR 1991, 843 = VersR 1991, 1047; v. 5.10.1983 - IVa ZR 19/82, MDR 1984, 209 = VersR 1984, 29; v. 27.11.1980 - IVa ZR 36/80, BGHZ 79, 54 [59] = MDR 1981, 297 = VersR 1981, 345 [346]). Das für das äußere Bild eines Diebstahls erforderliche Mindestmaß an Tatsachen ist im Allgemeinen dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorfindet (BGH v. 17.5.1995 - IV ZR 279/94, BGHZ 130, 1 [3] = MDR 1995, 1120 = NJW 1995, 2169; Urt. v. 4.11.1998 - IV ZR 302/97, NJW-RR 1999, 246). Diese Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer entfällt, wenn der Versicherer seinerseits darlegt und ggf. beweist, dass nicht nur hinreichende Wahrscheinlichkeits- oder Verdachtsmomente vorliegen, sondern eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen anderen Geschehensablauf besteht. Es müssen konkrete Tatsachen festgestellt werden, welche die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe legen, wobei ein Minus an Beweisanzeichen ggü. dem üblichen Fall eines Indizienbeweises genügt, um das erforderliche Beweismaß zu erreichen (BGH, Urt. v. 12.4.1989 - IVa ZR 83/88, VersR 1989, 587; OLG Hamm, Urt. v. 20.3.1992 - 20 U 289/91, VersR 1993, 218 [219]; v. 1.10.1999 - 10 U 1846/97, OLGReport Koblenz 2000, 455; v. 21.9.2001 - 10 U 1669/00, OLGReport Koblenz 2002, 6)."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Der Fahrzeugdiebstahl in der Fahrzeugversicherung

Diebstahl von Sachen aus einem geparkten oder nach einem Verkehrsunfall zurükgelassenen Fahrzeug

Fahrzeugschlüssel

Keyless-Go-Technik

Abgrenzung Kfz-Diebstahlsschaden - Vandalismus

Verspätete oder unrichtige Angaben in der Schadenanzeige - Falschangaben gegenüber der Versicherung

„Abhandenkommen“ von Fahrzheugen auf Probefahrten

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Allgemeines:


BGH v. 17.03.1993:
Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast, wenn er Anzeichen beweist, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines versicherten Diebstahls ergeben. Unverzichtbar ist jedoch, dass der Versicherungsnehmer den vollen Beweis für ein Mindestmaß an Tatsachen erbringt, die den Schluss auf das äußere Bild einer versicherten Entwendung erst ermöglichen. Der Versicherer hat konkrete Tatsachen nachzuweisen, die die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalles mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen.

OLG München v. 25.10.2005:
Das Offenhalten einer ebenerdigen Terrassentür zur Nachtzeit missachtet einfachste Überlegungen und Maßnahmen zum Schutz vor einem Eindringen Unbefugter auch dann, wenn das Grundstück mit einem Zaun umfriedet ist. Der in einem angrenzenden Zimmer schlafende Versicherungsnehmer ist zum Schutz seiner Habe gegen Entwendung weder bereit noch in der Lage.

LG Köln v 26.05.2.011:
Legt der Versicherungsnehmer mit der Schadenanzeige für einen behaupteten Diebstahl seines Wohnwagens arglistig einen falschen Kaufpreisbeleg vor, ist seine Glaubwürdigkeit so weit erschüttert, dass er mit eigenen Angaben das äußere Bild eines Fahrzeugdiebstahls nicht mehr belegen kann. Wegen der Arglist tritt vollständige Leistungsfreiheit ein.

OLG Oldenburg v. 04.07.2011:
Für die Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers kommt es nicht darauf an, ob die Obliegenheitsverletzung abstrakt-generell geeignet war, die Interessen des Versicherungsnehmers zu gefährden. Entscheidend ist, ob dem Versicherer durch die Obliegenheitsverletzung des - nicht arglistig handelnden - Versicherungsnehmer im konkreten Fall ein in Geld messbarer Nachteil entstanden ist.

OLG Hamm v. 11.01.2012:
Gibt der Versicherungsnehmer den vom Versicherer im Schadensformular erfragten Kaufpreis des von ihm als gestohlen gemeldeten Fahrzeugs unzutreffend mit 37.000,00 € statt 27.000,00 € an, so ist der Versuch einer arglistigen Täuschung jedenfalls dann nicht als bewiesen anzusehen, wenn der Kläger den Kaufpreis aus dem Gedächtnis hat rekonstruieren müssen, nachdem der Kaufvertrag, der sich zum Zeitpunkt des Diebstahls im Fahrzeug befunden hatte, ebenfalls gestohlen worden war, der Kläger zu keinem Zeitpunkt im Zuge der Schadensregulierung den Versuch unternommen hat, den für die Regulierung maßgeblichen Fahrzeugwert zu seinen Gunsten zu beschönigen, diesen insbesondere bei Anzeigenerstattung gegenüber der Polizei zutreffend angegeben hat, und sonstige Anhaltspunkte, die einen Hinweis auf eine (versuchte) arglistige Täuschung geben könnten, fehlen.

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Schadensmeldung durch Repräsentanten:


LG Berlin v. 17.07.2014:
Der Leistungsanspruch ist nicht wegen Verletzung der vertraglichen Obliegenheit zur Schadensanzeige zu kürzen, wenn die Versicherungsnehmerin den Versicherungsfall mittels einer anderen Person innerhalb einer Woche telefonisch angezeigt und schriftliche Angaben zu dem Schadensfall gemacht hat. Denn die Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers ist keine höchstpersönliche Pflicht, so dass sich dieser insoweit Repräsentanten oder Hilfspersonen bedienen bedarf.

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Darlegungs- und Beweislast:


BGH v. 24.04.1991:
Zum Umfang der dem Versicherungsnehmer bei behaupteter Entwendung des versicherten Kraftfahrzeugs zugute kommenden Beweiserleichterung. - Auch in der Diebstahlversicherung für Kraftfahrzeuge darf die beweispflichtige Partei nur dann nach ZPO § 448 förmlich vernommen werden, wenn für die Richtigkeit ihrer Darstellung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht.

OLG Hamm v. 23.01.2008:
An den vom Versicherungsnehmer zu führenden Beweis der Entwendung eines Autos sind zwar keine strengen Anforderungen zu stellen. Er muss lediglich ein Mindestmaß an Tatsachen voll beweisen, aus denen sich auf das äußere Bild eines Diebstahls schließen lässt. Wird das äußere Bild einer Entwendung bewiesen, muss der Versicherer seinerseits Tatsachen beweisen, aus denen die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung einer Entwendung folgt. Auf den Nachweis eines Versicherungsfalls kommt es nicht an, wenn der Versicherer wegen Aufklärungsobliegenheitsverpflichtungen von der Leistungspflicht frei wird. Dies ist der Fall, beim Verschweigen von Unfallschäden.

OLG Koblenz v. 07.02.2008:
Soweit der Versicherer meint, dass der Versicherungsnehmer das äußere Bild eines Diebstahls nachweisen müsse, übersieht sie, dass es dessen nicht bedarf, wenn der Diebstahl als solcher feststeht, weil der geständige Dieb gefasst und strafrechtlich bereits verurteilt ist. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte auch Zeugen dafür hat, dass er das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und beim Versuch es abzuholen nicht wieder aufgefunden hat, da der Geschädigte die mit dem Nachweis des „äußeren Bildes“ eines Diebstahl verbundene Beweiserleichterung nicht benötigt, wenn er durch die in staatlichen - auch ausländischen - Ermittlungsakten enthaltene Aussage des geständigen Diebes sowie das diesen betreffende Strafurteil den Vollbeweis des Diebstahls führen kann.

BGH v. 10.12.2008:
Macht im Kasko-Deckungsprozess der Versicherer eine Täuschung hinsichtlich einer angeblichen Kraftfahrzeugentwendung geltend, muss das Tatgericht alles vorgebrachte Tatsachenmaterial beachten. Zwar muss das Tatgericht in seiner Entscheidung nicht alle für eine erhebliche Vortäuschungswahrscheinlichkeit zu beachtenden Umstände bescheiden. Das Gericht verstößt aber gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es das zu berücksichtigende Tatsachenmaterial in einer Häufigkeit unerwähnt lässt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, es habe sich von vornherein nur ausschnittsweise mit diesem befasst, es im Übrigen aber weder in seinen Einzelheiten noch in seiner Gesamtheit in Erwägung gezogen.

LG Dortmund v. 16.12.2009:
Bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Fahrzeugversicherung genügt der Versicherungsnehmer seiner Darlegungslast, wenn er ein Mindestmaß an Tatsachen vorträgt, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Wegnahme des versicherten Fahrzeuges gegen seinen Willen zulassen. Dieses Mindestmaß an Tatsachen sind das Abstellen des Fahrzeuges an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit und das Nichtwiederauffinden als sogenanntes äußeres Bild eines Diebstahls. Gibt der Versicherungsnehmer nicht einmal einen konkreten Abstellort an, ist sein Vortrag von vornherein unschlüssig.

KG Berlin v. 27.07.2010:
Der Versicherer, der sich auf die bloße Vortäuschung eines Diebstahls beruft, muss nicht den Vollbeweis für die Richtigkeit dieser Behauptung führen. Es reicht, dass nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür spricht. Als Indizien für eine Vortäuschung des Diebstahls kommen aber in Betracht: Benutzung der Originalschlüssel trotz alleinigen Gewahrsams und wiederholte Falschangaben zur Laufzeit.

KG Berlin v. 10.09.2010:
Die Aktivitäten des Versicherungsnehmers vor dem Abstellen gehören nicht zum äußeren Bild; die Angaben hierzu können aber für eine Würdigung der Glaubhaftigkeit der Angaben und der Glaubwürdigkeit des VN von Bedeutung sein. Eigene Angaben des Versicherungsnehmers können für die Annahme des äußeren Bildes eines Diebstahls ausreichend sein. Das ist insbesondere der Fall, wenn angegeben wird, das Fahrzeug nach einem einmonatigen Urlaub nicht wieder aufgefunden zu haben, da in einem solchen Fall die Erinnerung an die Aktivitäten vor dem Abstellen durch den Urlaub überlagert sein können und da Anhaltspunkte, weshalb der Versicherungsnehmer einzelne Aktivitäten (Aufenthalt in seinem Büro, Gang zum Friseur, Mittagsschlaf, Abholen der Kinder aus dem Kindergarten) hätte verschweigen sollen, nicht ersichtlich waren.

KG Berlin v. 14.09.2010:
Der Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls kann auch dann geführt sein, wenn der Grund für das Abstellen des Fahrzeuges für Außenstehende nicht dem gängigen Verhalten entsprechen mag. Daraus folgt nicht schon die Unglaubhaftigkeit der Angaben oder die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung. Für diese genügt es auch nicht, dass später - als Zufallsfund bei polizeilichen Ermittlungen - Teile des Fahrzeugs in einer Werkstatt gefunden werden, gegen deren Betreiber ermittelt wird, wenn eine Verbindung zu dem Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten nicht aufgezeigt wird.




BGH v. 10.11.2010:
Durch Anhörung des Versicherungsnehmers nach § 141 ZPO darf die Überzeugung vom Vorliegen des äußeren Bildes einer bedingungsgemäßen Entwendung nur dann gewonnen werden, wenn dem Versicherungsnehmer ein Zeuge nicht zur Verfügung steht.

OLG Hamburg v. 23.03.2011:
Gelingt es dem Versicherungsnehmer nicht, durch Zeugenbeweis das äußere Bild eines Kfz-Diebstahls zu erbringen, dann kann er diesen Nachweis nur dann durch seine eigene Vernehmung erbringen, wenn er glaubwürdig ist.

OLG Hamm v. 08.02.2012:
Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass das Fahrzeug unbeschädigt abgestellt und beschädigt wieder aufgefunden wurde. Das Auffinden des Fahrzeugs mit Aufbruchspuren (hier: eine eingeschlagene Seitenscheibe) für sich allein begründet allerdings noch nicht das äußere Bild der Entwendung, weil solche Beschädigungen auch bei einem vorgetäuschten Diebstahl vorhanden sein können.

OLG Celle v. 30.05.2013:
Den Versicherungsnehmer in der Kfz-Kaskoversicherung trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Entwendung seines Fahrzeuges. Er hat als Minimalsachverhalt nachzuweisen, dass das Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt und später dort nicht mehr aufgefunden wurde. Regelmäßig ist in diesem Zusammenhang von der Redlichkeit des Versicherungsnehmers auszugehen. Dieser Regelfall kann aber nicht mehr angenommen werden, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder wenn sich doch schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung des Fahrzeugdiebstahls aufdrängen. Die Glaubwürdigkeit kann auch durch Unredlichkeiten in Frage gestellt sein, die in keinem Bezug zu dem streitigen Versicherungsfall stehen.

OLG Köln v. 16.07.2013:
Der Beweis des äußeren Bildes der Entwendung eines Motorrades ist nicht geführt, wenn die bei den verschiedenen Gelegenheiten aufgekommenen Ungereimtheiten und Widersprüche des zum Geschehen vernommenen Zeugen auch nach erneuter gerichtlicher Befragung nach Ansicht des Gerichts nicht ausgeräumt und einer nachvollziehbaren Erklärung zugeführt worden sind.

LG Berlin v. 17.07.2014:
Das äußere Bild eines Diebstahls des versicherten Kraftfahrzeuges ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer oder ein anderer Berechtigter das versicherte Fahrzeug an einer bestimmten Stelle zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt und es später gegen seinen Willen nicht wieder vorgefunden hat.

OLG Celle v. 16.04.2015:
Im Allgemeinen ist der Versicherungsnehmer nicht verpflichtet, für den Fall, dass der Versicherer das Vortäuschen der Entwendung behauptet, sich schon wegen dieser Behauptung zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu äußern. Es kommt aber - ausnahmsweise - in Betracht anzunehmen, dass den eine Entwendung seines Pkw behauptenden Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse trifft, wenn bereits konkrete Indizien für eine Vortäuschung einer Entwendung bestehen, die für sich genommen aber noch nicht ausreichen, von einer nur vorgetäuschten Entwendung auszugehen.

OLG Hamm v. 09.08.2017
Eine Lüge vor Gericht bei der Geltendmachung eines Kaskoanspruchs wegen Diebstahls kann dazu führen, dass die für den Versicherungsnehmer streitende "Redlichkeitsvermutung" widerlegt ist (hier Widerlegung bejaht).

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Mittäterschaft - kein Direktanspruch:


  • BGH v. 27.02.2018:
    Wird nach einem von zwei Mittätern begangenen Fahrzeugdiebstahl (hier: Diebstahl eines Motorrollers) der eine Täter als Beifahrer des entwendeten Fahrzeugs bei einem vom anderen Täter als Fahrer verursachten Verkehrsunfall verletzt, so ist der verletzte Täter nach § 242 BGB (unzulässige Rechtsausübung) daran gehindert, den ihm gegen den fahrenden Mittäter zustehenden Schadensersatzanspruch gemäß § 3 Nr. 1 PflVG aF direkt gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer des bestohlenen Halters geltend zu machen.

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    Abgrenzung Diebstahl - Vandalismus:


    OLG Bamberg v. 04.08.2005:
    Bei Schäden, die einem Fahrzeug anlässlich des Aufbrechens und der Entwendung eines Fahrzeugteils (hier: eines CD-MP3-Players) zugefügt werden, ohne dass sie verursacht wurden, um den Diebstahl zu ermöglichen, oder in einem derartigem Zusammenhang mit der Entwendung stehen, dass sie regelmäßig bei einem Diebstahl auftreten würden, handelt es sich um sogenannte Vandalismusschäden, die von einer Teilkaskoversicherung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AKB nicht zu ersetzen sind.

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    Verwahrung der Fahrzeugschlüssel:


    Fahrzeugschlüssel

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    Verwahrung der Fahrzeugpapiere:


    OLG Koblenz v. 30.08.2002:
    Die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer den Kfz-Schein gelegentlich im versicherten Fahrzeug hinter der Sonnenblende lässt, führt nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers wegen einer erheblichen Gefahrerhöhung i.S.d. § 23 Abs. 1 VVG a.F. i.V.m. § 25 Abs. 1 VVG a.F.

    OLG Celle v. 09.08.2007:
    § 61 VVG a. F. setzt voraus, dass das vorsätzliche oder grob fahrlässige Verhalten des Versicherungsnehmers für den Eintritt des Versicherungsfalles kausal gewesen ist. Die Beweislast für die Kausalität obliegt dem Versicherer. Das dauerhafte Verwahren des Kfz-Scheins im Fahrzeug stellt eine grob fahrlässige Gefahrerhöhung dar, die die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hat, §§ 23, 25 VVG a. F. Den Kausalitätsgegenbeweis hat der Versicherungsnehmer zu führen.

    OLG Oldenburg v. 23.06.2010:
    Die dauernde Aufbewahrung des Kfz-Scheins im Handschuhfach des Fahrzeugs stellt keine erhebliche Gefahrerhöhung dar.

    OLG Bremen v. 20.09.2010:
    Die dauerhafte Aufbewahrung des Kfz-Scheins hinter der Sonnenblende im Inneren des Fahrzeugs stellt keine erhebliche Erhöhung der Gefahr im Sinne von §§ 23, 25 Abs. 1, 29 Satz 1 VVG a.F. dar.

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    Verwahrung der Wohnungsschlüssel:


    OLG Naumburg v. 14.03.2013:
    Berichtet der Versicherungsnehmer einer fremden Person von der Aufbewahrung eines Wohnungsersatzschlüssels in einer Gartenlaube muss bei anschließender Entwendung von Kraftfahrzeugen aus der Haustiefgarage in der Teilkaskoversicherung für eine Leistungskürzung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 81 Abs. 2 VVG feststehen, dass der Ersatzschlüssel von den unbekannt gebliebenen Tätern für das Eindringen in das Wohnhaus verwendet wurde.

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    Fahrzeugversicherung für Kfz-Gewerbe und Handel:


    OLG Saarbrücken v. 12.07.2006:
    Das Aufbewahren der Fahrzeugschlüssels eines Kundenfahrzeugs in einer verschlossenen Werkhalle, die ihrerseits auf einem umfriedeten Hof steht, und in die der Dieb eingebrochen ist, ist ebenso wenig grob fahrlässig wie das Zurücklassen eines Schlüssels in einer verschlossenen Wohnung.

    OLG Naumburg v. 11.07.2013:
    Wird ein Pkw nach einer mehrtägigen Probefahrt vereinbarungsgemäß wieder auf dem Betriebshof des versicherten Autohändlers abgestellt, erlangt dieser auch ohne Anwesenheit eines Mitarbeiters erneut Gewahrsam, weshalb sich ein anschließendes Abhandenkommen des Fahrzeugs als bedingungsgemäßer Diebstahl darstellen kann.

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    Diebstahl von Sachen aus einem Fahrzeug:


    Diebstahl von Sachen aus einem geparkten oder nach einem Verkehrsunfall zurükgelassenen Fahrzeug
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    Einbruchdiebstahl in ein Auto mit unverschlossenen Türen:


    LG Berlin v. 17.09.2014:
    Sind die Fahrzeugtüren eines Kraftfahrzeugs nicht verschlossen und konnten diese zwecks Eindringen durch einfaches Öffnen gewaltlos überwunden werden, so liegt kein Einbrechen in ein versichertes Kraftfahrzeug vor. - Ob das Verschließen der Fahrzeugtüren vergessen wurde oder ob das Verschließen infolge einer Fehlfunktion des Funksenders oder Manipulation an diesem oder infolge einer versehentlichen oder gezielten Störung der Funkübertragung durch "Jamming" scheiterte, ändert hieran nichts.

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    Vortäuschung eines Raubüberfalls:
    OLG Brandenburg v. 14.05.2008:
    Für eine Entwendung durch Raub oder räuberische Erpressung gelten die für die Fälle des Fahrzeugdiebstahls entwickelten bedingungsgemäßen Beweiserleichterungen zum Beweismaß. Demgemäß führt der Versicherungsnehmer den ihm obliegenden Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalls in aller Regel dadurch, dass er dafür das äußere Bild dartut. Er hat also Umstände darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine bedingungsgemäß versicherte Entwendung geschlossen werden kann. Gelingt es demgegenüber dem Versicherer konkrete Tatsachen dazulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu schließen ist, dass der Versicherungsfall nicht eingetreten ist, dass etwa das äußere Bild eines Diebstahls nur vorgetäuscht ist, dann muss der Versicherungsnehmer den Vollbeweis führen.

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    Probefahrt - Unterschlagung / Diebstahl:


    Probefahrten

    Fahrzeugdiebstahl - Kfz-Diebstahl

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    Schäden durch Polizeimaßnahmen:


    BGH v. 03.03.2011:
    Wird ein dem Eigentümer anderweitig gestohlenes Kfz auf einer rechtmäßigen polizeilichen Verfolgungsfahrt beschädigt, so steht dem seinerzeitigen Eigentümer kein Entschädigungsanspruch gegen den Staat zu, weil er unbeteiligter Dritter bei der Polizeimaßnahme war und sein Eigentumsrecht durch den vorangegangenen Diebstahl bereits erheblich beeinträchtigt war.

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    Diebstahl beim TÜV:


    OLG Karlsruhe v. 03.08.2011:
    Der TÜV handelt hoheitlich, wenn er ein Gutachten gemäß § 21 Abs. 1 StVZO (Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge) erstattet. - Wird dem TÜV im Rahmen von § 21 Abs. 1 StVZO ein Fahrzeug vorgeführt, obliegen den verantwortlichen Mitarbeitern Obhutspflichten als drittschützende Amtspflichten gegenüber dem Eigentümer des Fahrzeugs. - Wenn ein zu begutachtendes Fahrzeug aus der Halle des TÜV entwendet wird, scheidet eine eigene Haftung des TÜV aus. Bei einer Verletzung von Obhutspflichten haftet das betreffende Bundesland gemäß Art. 34 S. 1 GG.

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    Tateinheit - Tatmehrheit:


    Tateinheit - Tatmehrheit

    Tateinheit von Fahren ohne Fahrerlaubnis, Kfz-Diebstahl und Trunkenheitsfahrt

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