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Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dem Urteil muss hinreichend entnehmbar sein, durch welches konkrete Verhalten sich der Angeklagte einer Beihilfe zu einem Diebstahl schuldig gemacht haben soll; dies gilt insbesondere für die Feststellung einer konkreten Beihilfehandlung und die Darlegung der objektiv fördernden Funktion sowie der Willensrichtung des Gehilfen. Eine lückenhafte Beweiswürdigung führt zur Aufhebung des Urteils. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |