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Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist ein vorhabenbezogener Bebauungsplan allein auf den Maßstab der Offensichtlichkeit abzustellen und keiner 'Vollprüfung' zu unterziehen. Der vorliegende Bebauungsplan leidet nicht an offensichtlichen Mängeln, auch nicht hinsichtlich der Ausfertigung oder des Durchführungsvertrags. Ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, insbesondere wegen Lärmbeeinträchtigungen oder der Erschließungssituation, ist bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu erkennen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |