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Die materiell-rechtlichen Regelungen des § 826 BGB und des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind unselbstständige Anspruchsgrundlagen innerhalb eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung und können nicht voneinander getrennt werden. Die Revisionszulassung kann daher nicht wirksam auf einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB beschränkt werden. Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die dem Fahrzeugkäufer einen Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens gewähren, wenn das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |