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Bei der Berechnung des Restschadensersatzanspruchs nach §§ 826, 852 Satz 1 BGB sind vom Händlereinkaufspreis die vom Kläger gezogenen Nutzungsvorteile im Wege der Vorteilsausgleichung in Abzug zu bringen. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt nicht aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB, da diese Kosten nicht zu einem Vermögensvorteil der Beklagten führen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |