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Die Verwirklichung des Tatbestands einer deliktischen Schädigung durch das Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs setzt den Abschluss eines Kaufvertrags über das Fahrzeug voraus. Haftungsbegründend (mit-)kausal ist dies nur, wenn der Vertragsschluss aus Sicht des Klägers ein ungewollter ist. Erwirbt der Kläger das Fahrzeug in Kenntnis der implementierten Umschaltlogik, liegt in dem Abschluss des Kaufvertrags kein seinem Willen widersprechendes Schadensereignis vor, sodass eine haftungsbegründende Kausalität fehlt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |