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Der Ersatzneubau einer Talbrücke einer Bundesautobahn mit einem um über 20 % breiteren Regelquerschnitt stellt eine erhebliche bauliche Umgestaltung im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FStrG dar und ist somit planfeststellungsbedürftig. Dies gilt insbesondere, wenn die Maßnahme nicht nur auf Substanzerhaltung und Anpassung an aktualisierte Regelquerschnitte abzielt, sondern künftig eine Leistungssteigerung ohne weitere bauliche Änderung des Brückenbauwerks ermöglichen soll. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |