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Der Anspruch des geschädigten Fahrzeugkäufers aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB unterliegt der Vorteilsausgleichung. Seine Berechnung erfordert eine dreifache Limitierung: Zunächst ist der vom Geschädigten entrichtete Brutto-Kaufpreis um die Händlermarge zu reduzieren. Anschließend ist von dem so ermittelten Händlereinkaufspreis der Wert der gezogenen Nutzungen abzuziehen, und der Restschadensersatz ist nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs oder unter Verrechnung des Verkaufserlöses zu leisten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |