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Der Schaden bei einem unter Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts sittenwidrig herbeigeführten ungewollten Vertragsschluss liegt in der damit verbundenen Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung, ohne dass es auf die objektive Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung ankommt. Dieser Schaden entfällt nicht dadurch, dass sich der Wert oder Zustand des Vertragsgegenstands nachträglich verändert. Als Erlangtes im Sinne von § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB ist nicht lediglich der Herstellergewinn, sondern der von der Beklagten vereinnahmte Händlereinkaufspreis herauszugeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |